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Urkunde Chvͦn von Gvͦtrat; Chun̄r von Goldekk; Chun̄r von wartenvels u.A. - 1281 Dezember 7.(CAO, 1306-12-07) Chvͦn von Gvͦtrat; Chun̄r von Goldekk; Chun̄r von wartenvels; Chunrat von Aychaim; Gotſchalich von dem Newenhous; Hainrich von Harſchirichen; Ott; vlrich von wiſpachKuno von Gutrat, Konrad von Aychaim, Konrad von Wartenfels, Heinrich von Harskirchen, Otte und Konrad von Goldeck, Ulrich von Wisbach und Gottschalk von Neuhaus verkünden als von den beiden Brüdern Otte und Albrecht von Walhen gewählte und von [ihrem Bruder] Bischof Friedrich [von Walhen] von Salzburg eingesetzte Schiedsrichter, daß sie sich eidlich verpflichtet haben, den zwischen den Brüdern Otte und Albreht von Walhen schwebenden Streit consilio aut iudicio nach dem Rat des Bischofs [Konrad] von Chiemsee, des Domprobstes [Otto] von Salzburg und des Abtes [Dietmar] von St. Peter [zu Salzburg] und nach Weisung ihrer Leute, die sie dazu ihnen beigaben, nämlich Kunos von Leytten, Haugen Purglaers, Wernhers Walthers Grouls, zu schlichten und ein Urteil zu fällen, dessen Betreffe folgende sind: 1. Die Vogtei zu Pillersee. 2. Hundert Pfund aus einer den Hof im Brixental betreffenden Pfändungssache. 3. Die Hundert Pfund, mit denen Güter von der Lebrantskircherin eingelöst wurden. 4. Die Vogtei, welche vom Preisinger erworben wurde. 5. Eine Anzahl von Stutpferden. 6. Die Vogtsleute von Tegernsee. 7. Das Gut zu Luggau. 8. Die Vogtei zu Niederheim. 9. Die Kinder des Herrn Ludwig und die Kinder des Druchsetzen. 10. Die Speisevorräte, welche auf den Festen beider Brüder waren. 11. Die Kinder des Kalbachers und die Kinder von dessen Eidam Hermann. 12. Eine Summe von 300 Pfund. 13. Das Gut zu Unken. 14. Die Klage des alten Walhers. 15. Der angerichtete Schaden zu Pillersee. 16. Die Schwaige zu Kahlenberg. 17. Das Gut zu Schattv. 18. Die Saalfeldischen Lehen. 19. Ein halbes Pfund Einkünfte zu Rabensperch. 20. Der Zehnte zu Leogang. 21. Die Leute, die der alte Walther von Hochburg erworben hat. 22. Zwei Güter zu Lofer zu Kaufhauser. 23. Das Gut zu Laingrub und die Frau [daselbst]. 24. Die Altmannsschwaige zu Glemm. 25. Arnold von Schmieding. 26. Das Lehen zu Diesbach. 27. Ein Gut zu Horhaim. 28. Hinterdächs. 29. Die Alm zu Äntwelde. 30. Zehn Saum Honig, ein Pferd und rᷝumb pfunt pfenningen. 31. Die rᷝdreiz Pfund, die der Rieder dem jungen Walther gab. 32. Die Oulkröpfe. 33. Der noch nicht schriftlich fixierte Schaden wird später auf gütlichem Wege bereinigt. 34. Erzbischof Friedrich von Salzburg beurkundet, daß seine Brüder Ott und Albreht ihm in die Hand gelobt haben, diesen Schiedsspruch zu halten. --Urkunde Alber von Chirchperch; fridreich; Ortolf u.A. an Chloſter; Samnvng hintz Zwetel - 1290 November 11.(CAO, 1315-11-11) Alber von Chirchperch; fridreich; Ortolf; OttAlber von Kirchberg beurkundet, daß er, seine Brüder Ortolf, Otto und der inzwischen verstorbene Friedrich mit dem Einverständnis ihrer Ehefrauen und ihrer Erben zu einer Zeit, da sie es wohl tun konnten, für ihr aller Seelenheil 4½ Pfund Gülten, deren Herkunft im einzelnen [S. 562 Z. 33--35] angegeben ist, in die Hand Abt Ebers für das Kloster und den Konvent zu Zwettl unter der Bedingung gegeben haben, daß der jeweilige Abt alljährlich am 1. November dem Konvent ein rᷝvolles dienſt geben soll, d. h. daß jeder Konventuale und Bruder 3 Stück guter Fische, Semmeln im Wert von einem Pfennig, einen Krapfen und 2 rᷝomen weines [unter dem nicht mehr zu lesenden Worte muß man wohl die Entsprechung von mlat. ama oder hemina verstehen] aus dem Keller des Abtes erhält, damit der Konvent ihrer am 2. November mit besonderem Gebet gedenke. Alber oder sein nächster Erbe werden alljährlich am 2. November im Kloster anwesend sein, damit dieses seinen Verpflichtungen nachkomme. Alber wird die Güter nach Landesrecht vor allen Ansprüchen schützen. --Urkunde Lodwich; Ott; Stephan von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn Hertzogen ze Baieren an Goteshavſ von Ratenhaſlach - 1295.(CAO, 1320-01-01) Lodwich; Ott; Stephan von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn Hertzogen ze BaierenDie Pfalzgrafen zu Rhein und Herzöge zu Bayern Otto [III.], Ludwig [III.] und Stephan [I.] bestätigen nach Einsichtnahme in die von ihrem verstorbenen Vater Heinrich [I.] ausgestellte Urkunde dem Zisterzienserkloster Raitenhaslach alle Privilegien, die dem Zisterzienserorden und speziell dem Kloster von Papst, Kaiser, Königen und den herzöglichen Vorfahren gegeben worden sind. Heinrich hatte [in der verlorenen Urkunde] seinen Amtleuten, Richtern und Schergen verboten, das Kloster und dessen Leute und Besitz mit Quartier- und anderen Lasten zu behelligen. Die Richter dürfen Klosterleute nicht wegen irgendeiner Streit- oder Rechtssache vor Gericht zwingen, da das Kloster eigene Gerichtsbarkeit besitzt. Ausgenommen ist das Blutgericht, das kein Orden ausüben darf. In diesem Fall darf der Richter den Mann mit dem, was er auf dem Leibe trägt, aufgreifen. Dagegen verbleibt bewegliche und unbewegliche Habe dem Kloster. Diese aus frommer Ergebenheit verliehenen Privilegien ihres Vaters wollen die drei Herzöge nicht nur bestätigen sondern mehren. Übertritt einer der Richter oder Schergen die obengenannte Freiheit des Klosters von Lasten, so muß der Richter an die Herzöge 10 Pfund, der Scherge 5 Pfund entrichten und dem Kloster den Schaden ersetzen. Eingriffe in die Klostergerichtsbarkeit sollen von dem Richter jedesmal mit 10 Pfund, von dem Schergen mit 5 Pfund gesühnt werden; außerdem soll dem Kloster der Schaden ersetzt werden. Verhängt ein Richter in einem Blutgerichtsfall über einen Klostermann eine Geldbuße statt des Todes, so soll der Richter dem Kloster verantwortlich sein, so als ob er [den Bußbetrag] aus einem Hof des Klosters entnommen hätte. Kein gerichtlicher Anwalt oder Schiedsrichter darf, bei Strafe von 5 Pfund, gegen die von den Herzögen bestätigten Freiheiten und Rechte des Klosters verhandeln oder entscheiden. Ebenso werden die Herzöge ihre Richter und Schergen bei den oben genannten Strafen zur Respektierung der Privilegien des Klosters anhalten. Streitfälle um Eigen oder Lehen eines Klostermannes, die sein privater Besitz sind und nicht des Klosters, sollen vor dem [herzoglichen] Richter und nicht vor dem Abt verhandelt werden. Nur für solche Leute, die klostereigenen Besitz haben, ist der Abt zuständig, weil diese Leute doppelt [mit Besitz und Leben] dem Kloster gehören. Über Eigentum des Klosters hat kein [herzoglicher] Richter Befugnis. --Urkunde Lvdwich; Ott; Stephan / von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn · Hert- zogen ze Beieren - 1295 Juli 28.(CAO, 1320-07-28) Lvdwich; Ott; Stephan / von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn · Hert- zogen ze BeierenDie Pfalzgrafen Otto [III.], Ludwig [III.] und Stephan [I.], Herzöge zu Bayern, beurkunden, daß sie auf Rat Bischof Heinrichs von Regensburg und ihrer Räte die Gülte [Lehnsabgabe], die sie sich aus dem großen Regensburger Zoll vorbehalten hatten (1 Hausen, 1 Zentner Reis, 1 Zentner Mandeln, 2 Handschuhe und was dazu gehört), an die beiden Regensburger Bürger Friedrich en rᷝweintinger und Gebhart den rᷝvpfchouer [die mit zwei anderen Bürgern schon den Zoll gekauft hatten, vgl. Corpus Nr. 1944] sowie an deren Erben und Nachkommen für 200 Pfund Regensburger Pfennige mit vorbehaltenem Rückkaufsrecht verkauft und darüber hinaus als rechtmäßiges Lehen geliehen haben. Die Käufer haben die Summe unter den gleichen Bedingungen bezahlt wie schon früher den Preis für den großen Zoll. Dabei ist ausgemacht, daß bei einem Rückkauf des großen Zolls für 1200 Pfund -- entsprechend der Handfeste der Bürger -- zugleich die obengenannten Gülten aus dem Zoll für 200 Pfund zurückzukaufen, zusammen also 1400 Pfund in der dann gültigen Währung zu zahlen sind. Zoll oder Zollgülten können nicht einzeln zurückgekauft werden. Solange die Pfalzgrafen bei den Bürgern über die 1400 Mark hinaus noch Schulden anstehen haben, ruht das Rückkaufsrecht, bis jene anderen Schulden bezahlt sind. -- Vgl. Corpus Nr. 1944. --Urkunde Ott; Stephan an frowen ſande Marien / der Hohgelobten Chvͤniginne / hintz dem Chloſter bei Lantshvͦt - 1296 Mai 16.(CAO, 1321-05-16) Ott; StephanOtto [III.] und Stephan [I.], Herzöge von Bayern, Pfalzgrafen bei Rhein, beurkunden, daß sie gemeinsam mit ihrer Schwester Agnes dem [Zisterzienserinnen-]Kloster [Seligenthal] bei Landshut und den Klosterfrauen das Dorf rᷝGvͤndelchouen zur Aufbesserung der Pfründe als Eigentum und als Seelgerät für alle ihre Vorfahren, besonders aber für ihren verstorbenen Vater, Herzog Heinrich [XIII.], überlassen haben, das ihr Vater zu seinen Lebzeiten dem Kloster bereits gestiftet hatte. Außerdem haben sie dem Kloster alle ihre bisherigen Rechte an der dortigen Kirche überlassen. Da das Kloster das Dorf erst von Diethalm dem Bruckberger für 100 Pfund Regensburger Pfennige hat auslösen müssen, verzichten die Herzöge auf den Gütern von Gundelhofen zugunsten der Klosterfrauen für sich selbst, ihren Vitztum, ihren Richter und ihre Schergen auf Gericht, Steuern, Herbergsrecht oder andere Belastungen. Nur für 3 den Frauen nicht anstehende Fälle bleibt die Gerichtshoheit den Herzögen vorbehalten: Totschlag, Notzucht und zum Tode führender Diebstahl. Doch dürfen bei solchen Straffällen weder die Herzöge noch einer ihrer Amtmänner das Dorf betreten, sondern der rᷝPflegœr [Verwalter] der Frauen soll den Herzögen bzw. deren Amtleuten die Missetäter vor dem Falltor übergeben; die Frauen sollen an Leuten und Besitz aber unbelästigt bleiben. -- Vgl. zum Verhältnis Seligenthal-Diethalm von Bruckberg Corpus Nr. 1041, 1122. --Urkunde Ott; Stephan / herzogen ze Bairen / vnd pfallenzgrauen bi dem Rein an aptt von wimberg / vnd dem Gotſhaus da ſelben; vnſer dienſtman der Stainbergær - 1297 März 16.(CAO, 1322-03-16) Ott; Stephan / herzogen ze Bairen / vnd pfallenzgrauen bi dem ReinOtto [III.] und Stephan [I.], Herzöge zu Bayern und Pfalzgrafen bei Rhein, beurkunden, daß zwischen Abt und Kloster Windberg einerseits, und ihren Dienstmann[en, den] Steinberger[n] anderseits, ein Streit um eine Roßweide auf der Aue zwischen Windberg und Steinberg bestand, worauf die Steinberger Besitzrechte behaupteten. Die Herzöge veranlaßten, daß ihr Vitztum Albrecht von Straubing die rᷝchunſchaft anhören sollte und übertrugen ihm Vollmacht, die Streitsache zwischen dem Abt von Windberg und den Steinbergern gütlich oder rechtlich zu schlichten. Albrecht hat mit Zustimmung beider Parteien folgenden Schiedsspruch getan: Die Steinberger sind von ihren Ansprüchen und gerichtlich geltend gemachten Forderungen für sich und ihre Erben vollständig zurückgetreten. Der jeweilige Abt von Windberg soll den Mönchen rᷝ(ſinen herren) fürderhin am Tag nach Pauli Bekehrung [26. Januar] abends [Wein] schenken lassen und morgens Fisch und Wein geben, als Seelgerät für die Steinberger, deren Vorfahren und für alle die, die zu dieser Schlichtung beigetragen haben. --Urkunde Ott an sant Gorigen · vnd der samunge - 1297 Juni 8.(CAO, 1322-06-08) OttOtto, Sohn Eberharts von Ebs, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Brüder Rapot, Eberhart und Heinrich an Kloster und Konvent von St. Georgenberg 1 Zinsgut rᷝ(vrboͤr) zu rᷝPirchenwanch als Seelgerät für sich, seine Ehefrau und alle seine Vorfahren, unbevogtet und mit dem Recht der Besetzung und Entsetzung wie bei anderem Klosterzinsgut, gegeben hat. Dafür soll für ihn bis zu seinem Tode eine Herrenpfründe eingerichtet werden. Solange er davon keinen Gebrauch macht, soll er alle Jahre zu Martini einen rᷝmaiſer Saumweins erhalten. Stirbt er vor Inanspruchnahme der Pfründe, so sollen seine beiden ältesten Söhne zu ihren Lebzeiten den Saum[-Wein] erhalten, nach ihnen keiner mehr. Hat er aber die Pfründe beansprucht, so ensfällt der Anspruch auf den Saum[-Wein] und das Kloster ist weder von dem Zinsgut noch von dem Saum[-Wein] ihm oder jemandem anderen etwas schuldig. -- A und B fast wörtlich übereinstimmend, nicht von gleicher Hand. B Entwurf oder gleichzeitige Abschrift? Vgl. die Gegenurkunde des Abtes Corpus Nr. 2728. --Urkunde Elſpet; fridreich; Hainreich u.A. an Hadmaren; Rapoten / van valchenberch - 1297 Juni 29.(CAO, 1322-06-29) Elſpet; fridreich; Hainreich; Lieb; Margret; Nykla; Ott; Pernolt; vlreich van Rucchendorf; vlreich; wernhartUlrich von Ruchendorf, seine Ehefrau und ihre namentlich genannten 10 Kinder beurkunden, daß sie aus freien Stücken und mit ehrlicher Absicht 16 Jucharten Ackers zu Gunthartsdorf, die rᷝvnterrais heißen, für 29 Pfund neuer Wiener Pfennige bis zum kommenden Martinstag an die Edelleute Hadmar und Rapot von Falkenberg versetzt haben. Es handelt sich dabei um Eigen, das die Herren von Falkenberg von den Herren von Retelberg und deren Ehefrauen ausgelöst und gekauft haben. Löst Ulrich bis Martini 1297 die Äcker für den Betrag nicht aus, so sollen sie mit seiner, seiner Ehefrau und seiner Kinder Zustimmung den beiden Falkenbergern, deren Erben und deren rᷝgeſleht frei sein. Die Auslösungssumme muß den Herren von Falkenberg in deren Haus gebracht werden. Sind die Aussteller selbst verhindert, so sollen sie das Geld mit vertrauenswürdigen Boten schicken. -- Zur Verschuldung Ulrichs von Ruchendorf vgl. Corpus Nr. 2227, 2256, 2266, 2292, 2594, 2601. --Urkunde Ott; Stephan von gotes genaden Pfallentz Graven ze Reyn / Hertzogen ze baiern an Purgeren vnd der Stat ze Regenſ- purch - 1297 Oktober 20.(CAO, 1322-10-20) Ott; Stephan von gotes genaden Pfallentz Graven ze Reyn / Hertzogen ze baiernHulderklärung der Herzöge Otto [III.] und Stephan [I.] für die Bürger von Regensburg, die in Punkt 1 und im 2. Teil von Punkt 3 der Urk. Corpus Nr. 2817 vereinbart war. Besiegelung wie dort vorgeschrieben. Corpus Nr. 2818 baut dann auf Corpus Nr. 2819 auf. -- Vgl. Corpus Nr. 2817, 2818, 2820. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2818 und 2820. -- München HpSA. (Fürstenselekt, früher: Fasc. 111 [Regensburg, Reichsstädt. Archiv Fasc. 13], jetzt: Nr. 537). -- Druck: MB. 53, 95 Nr. 180. Reg.: Böhmer, Wittelsb. Reg. S. 95. Zur Sache: Schnurrer, Kanzleiwesen d. ndb. Herzoge S. 236 u. ö.Urkunde Ott; Stephan von gotes genaden Pfallentz Graven ze Reyn / Hertzogen ze baiern - 1297 Oktober 20.(CAO, 1322-10-20) Ott; Stephan von gotes genaden Pfallentz Graven ze Reyn / Hertzogen ze baiernOtto [III.] und Stephan [I.], Pfalzgrafen zu Rhein, Herzöge zu Bayern, beurkunden: Sie werden König Adolf [von Nassau] nicht mehr unterstützen, falls er ihnen nicht Urkunden und Beweis geben sollte, die sie den Juden von Regensburg von ihm wegen des Gutes zu erwirken versprochen haben, das sie mit seiner Vollmacht und in seinem Auftrag von den Juden gefordert und worüber sich die Juden auch mit ihnen geeinigt haben. Die Forderung beläuft sich auf 2000 Pfund Regensburger gegenüber der Stadt und gegenüber den Juden auf das genannte Gut. Die Herzöge versprechen, Stadt und Juden gegenüber dem König rechtlich zu vertreten und ungnädiges Verhalten des Königs nach ihrem besten Vermögen abzuwehren. -- Vgl. Corpus Nr. 2817, 2818, 2819. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2818, 2819. --Urkunde Ott; Stephan von gotes genaden Pfallentz Graven ze Reyn / Hertzogen ze baiern an Purgeren vnd der Stat ze Re- genſpurch - 1297 Oktober 20.(CAO, 1322-10-20) Ott; Stephan von gotes genaden Pfallentz Graven ze Reyn / Hertzogen ze baiernOtto [III.] und Stephan [I.], Pfalzgrafen zu Rhein, Herzöge zu Bayern, bestätigen, daß die Bürger von Regensburg und die Stadt wegen aller Schädigungen, die sie den Herzögen und deren Leuten zugefügt haben, ihre volle Huld [wieder] gewonnen haben [vgl. Corpus Nr. 2819]. Sie versprechen den Bürgern, ihren Vetter Rudolf [I., von Oberbayern] und die Seinen vom Ausstellungstag bis Martini und danach ein Jahr lang nicht zu unterstützen. Sie werden vielmehr die Bürger und alles, was ihnen gehört, vor Rudolf und den Seinen in ihrem Land schützen, soweit sie es vermögen. -- Vgl. Corpus Nr. 2817, 2819, 2820. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2819 und 2820. --