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Urkunde Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne an Capittele vanme Duͦme - 1280.(CAO, 1305-01-01) Mechtilt wilen Grevinne waſ ze SeyneMehtilt, verwitwete Gräfin von Sayn, übergiebt dem Domkapitel von Köln und den anderen Kirchen, welche die ihr vom Erzbischof von Köln zustehenden Renten aufbringen, in Ergänzung früherer Abmachungen mit dem Erzbischof von Köln, nicht, wie vereinbart, nach ihrem Tode, sondern schon jetzt die Dörfer Sechtem und Gielsdorf und den Zehnten zu Asbach -- alles vom Kölner Erzstift herrührende Mannlehen -- um ihrer und ihres verstorbenen Gatten Seele Heil. Sie trägt dem Domkapitel alle Rechte, die sie an dem Gute hatte, auf, vorbehaltlich ihres von diesen Gütern zufließenden Lebensunterhaltes, so lange sie lebt. Auch soll die von diesem Gute anfallende Rente ihr noch ein Jahr nach ihrem Tode folgen. Über die Verwendung dieser Summe wird sie in ihrem Testament verfügen. Dies alles hat die Gräfin deshalb getan, damit das Domkapitel und alle anderen Kirchen die Jahrzeit ihres verstorbenen Gatten, Graf Heinrichs (II.) von Sayn auf ewig mit Messen, Vigilien, Commendacien und Gedenken, die dazu gehören, begehen und seine Jahrzeit sofort in alle Bücher eintragen, in die sie diese einzutragen pflegen. Das Gleiche sollen das Domkapitel und die anderen Kirchen auch für Mehtilt leisten; außerdem soll sofort nach ihrem Tode ein jeder Priester des Erzstiftes und der ganzen Diözese eine Messe für sie halten, und ewig soll man in den genannten Kirchen ihre Jahrzeit begehen. Das Domkapitel soll die ihm aufgetragenen Einkünfte verwalten und die an die einzelnen Kirchen fallenden Gebührnisse in Markzahlung verteilen. Die Verwaltungskosten für das Vermögen darf das Domkapitel bei der Verteilung der Gebührnisse im Voraus abziehen. Das Domkapitel hat das Recht und die Handlungsfreiheit, von diesen Gülten Ablösungen und Abgeltungen bei den anderen Kirchen nach Ermessen vorzunehmen. Dabei soll eingehalten werden, daß man rᷝie vor die marc geldes sal geven zin marc rechter Colſcher penninge / die genge inde geve sind. Das so gewonnene Geld soll mit Rat und Befehl des Domkapitels in anderen Werten angelegt werden, und davon soll der Ehegatten rᷝ(vnser) Gedächtnis und Jahrzeit begangen werden. Ausgeschieden aus dem für das Domkapitel bestimmten Gut werden das Hohe Gericht über Hals und Haupt und alle zu rechtem Mannlehen verlehnten Leute: diese und das Hohe Gericht unterstehen dem Erzbischof. Alle anderen Gülten und Rechte, die von dem vermachten Gute anfallen, sollen ganz und ewig lastenfrei dem Domkapitel und den anderen genannten Kirchen bleiben. Für den Fall, daß die Gräfin dazu gebracht werden sollte, ihr anderes Vermögen, das sie dem Erzstift zugewandt hat, anders zu verwenden, ist vorgesehen, daß die Dörfer Sechtem und Gielsdorf und der Zehnte zu Asbach der Gräfin wieder gehören und dem andern Gut folgen, wohin es gegeben wird, gemäß dem ersten Vertrag, in dem sie ihr Vermögen dem Erzstift vermachte (vgl. Reg. Nr. 59). --Urkunde Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne an Capittele vanme Duͦme - 1280.(CAO, 1305-01-01) Mechtilt wilen Grevinne waſ ze SeyneMehtilt, verwitwete Gräfin von Sayn, übergiebt dem Domkapitel von Köln und den anderen Kirchen, welche die ihr vom Erzbischof von Köln zustehenden Renten aufbringen, in Ergänzung früherer Abmachungen mit dem Erzbischof von Köln, nicht, wie vereinbart, nach ihrem Tode, sondern schon jetzt die Dörfer Sechtem und Gielsdorf und den Zehnten zu Asbach -- alles vom Kölner Erzstift herrührende Mannlehen -- um ihrer und ihres verstorbenen Gatten Seele Heil. Sie trägt dem Domkapitel alle Rechte, die sie an dem Gute hatte, auf, vorbehaltlich ihres von diesen Gütern zufließenden Lebensunterhaltes, so lange sie lebt. Auch soll die von diesem Gute anfallende Rente ihr noch ein Jahr nach ihrem Tode folgen. Über die Verwendung dieser Summe wird sie in ihrem Testament verfügen. Dies alles hat die Gräfin deshalb getan, damit das Domkapitel und alle anderen Kirchen die Jahrzeit ihres verstorbenen Gatten, Graf Heinrichs (II.) von Sayn auf ewig mit Messen, Vigilien, Commendacien und Gedenken, die dazu gehören, begehen und seine Jahrzeit sofort in alle Bücher eintragen, in die sie diese einzutragen pflegen. Das Gleiche sollen das Domkapitel und die anderen Kirchen auch für Mehtilt leisten; außerdem soll sofort nach ihrem Tode ein jeder Priester des Erzstiftes und der ganzen Diözese eine Messe für sie halten, und ewig soll man in den genannten Kirchen ihre Jahrzeit begehen. Das Domkapitel soll die ihm aufgetragenen Einkünfte verwalten und die an die einzelnen Kirchen fallenden Gebührnisse in Markzahlung verteilen. Die Verwaltungskosten für das Vermögen darf das Domkapitel bei der Verteilung der Gebührnisse im Voraus abziehen. Das Domkapitel hat das Recht und die Handlungsfreiheit, von diesen Gülten Ablösungen und Abgeltungen bei den anderen Kirchen nach Ermessen vorzunehmen. Dabei soll eingehalten werden, daß man rᷝie vor die marc geldes sal geven zin marc rechter Colſcher penninge / die genge inde geve sind. Das so gewonnene Geld soll mit Rat und Befehl des Domkapitels in anderen Werten angelegt werden, und davon soll der Ehegatten rᷝ(vnser) Gedächtnis und Jahrzeit begangen werden. Ausgeschieden aus dem für das Domkapitel bestimmten Gut werden das Hohe Gericht über Hals und Haupt und alle zu rechtem Mannlehen verlehnten Leute: diese und das Hohe Gericht unterstehen dem Erzbischof. Alle anderen Gülten und Rechte, die von dem vermachten Gute anfallen, sollen ganz und ewig lastenfrei dem Domkapitel und den anderen genannten Kirchen bleiben. Für den Fall, daß die Gräfin dazu gebracht werden sollte, ihr anderes Vermögen, das sie dem Erzstift zugewandt hat, anders zu verwenden, ist vorgesehen, daß die Dörfer Sechtem und Gielsdorf und der Zehnte zu Asbach der Gräfin wieder gehören und dem andern Gut folgen, wohin es gegeben wird, gemäß dem ersten Vertrag, in dem sie ihr Vermögen dem Erzstift vermachte (vgl. Reg. Nr. 59). --Urkunde Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne - 1282.(CAO, 1307-01-01) Mechtilt wilen Grevinne waſ ze SeyneMechtilt, verwitwete Gräfin zu Sayn, beurkundet, daß vor ihr Konrad und Beatrix, die Kinder Heinrichs von Hausen, mit ihrem Bruder Ludwig [von Hausen] übereingekommen sind, zu Gunsten Ludwigs und seiner Ehefrau Agnes und deren beider Erben auf ihr nach dem Tode ihres Vaters sie anfallendes väterliches Erbe an dem Hof zu Hausen [späteres Deutschordensgut] für sich und ihre Nachkommen zu verzichten. --Urkunde Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne - 1282.(CAO, 1307-01-01) Mechtilt wilen Grevinne waſ ze SeyneMechtilt, verwitwete Gräfin zu Sayn, beurkundet, daß vor ihr Konrad und Beatrix, die Kinder Heinrichs von Hausen, mit ihrem Bruder Ludwig [von Hausen] übereingekommen sind, zu Gunsten Ludwigs und seiner Ehefrau Agnes und deren beider Erben auf ihr nach dem Tode ihres Vaters sie anfallendes väterliches Erbe an dem Hof zu Hausen [späteres Deutschordensgut] für sich und ihre Nachkommen zu verzichten. --Urkunde Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne - 1284.(CAO, 1309-01-01) Mechtilt wilen Grevinne waſ ze SeyneMechtilt, verwitwete Gräfin von Sayn, beurkundet, daß sie bei völliger körperlicher und geistiger Gesundheit zur Förderung ihres Seelenheils den Bruder Heinrich, Dominikanerprovinzial über Deutschland, den Minoritenbruder und ihren Beichtvater Bartholomeus, ihren Kaplan und Unterküster am Dom, Lambrecht, und den Kölner Bürger Konstantin von Lisolfskirchen dazu erwählt und als Kommission eingesetzt habe, daß sie mit allen Gülten, die ihr die Deutschordensbrüder von Ramersdorf und das Stift Heisterbach nach ihrem Tode schuldig sind, so verfahren, wie sie ihnen auftragen wird, und wie es nach ihrer, der genannten Kommissionsmitglieder, Meinung dem Seelenheil Mechtilts am nützlichsten ist. Für den Fall, daß sie, die Gräfin, stürbe und keine ihre früheren letztwilligen Verfügungen ändernde Verfügungen getroffen habe, bestimmt sie, daß die vier genannten Kommissionsmitglieder volle Gewalt haben, mit den Gülten so zu verfahren, wie es nach ihrem Ermessen dem Seelenheil Mechtilts am förderlichsten ist. Diese Maßnahme hat Mechtilt deshalb getroffen, weil sie nicht wolle, daß ihre anderen Treuhänder sich dieser Gülten annähmen und die vier gewählten Männer in ihren Entschlüssen betreffend die Gülten hindern. Für den Fall, daß der Dominikanerprovinzial außer Landes wäre, setzt die Gräfin auf dessen Vorschlag den Predigerprior [von Köln] und Gotfrid von Duisburg als Ersatzmänner ein, die mit den übrigen Kommissionsmitgliedern die Entschließungen zu treffen haben. Ausdrücklich erklärt die Gräfin, daß es nicht ihr Wille sei, daß die andern Briefe, die sie ihren Treuhändern gegeben hat, der gegenwärtigen Urkunde widersprechen. Falls eines der Mitglieder der Kommission bei Lebzeiten der Gräfin stirbt, wird sie ein anderes Mitglied bestellen. Tritt dieser Fall nach dem Tode Mechtilts ein, so hat die genannte Kommission das Recht, die Ersatzwahl selbst vorzunehmen. Anderungen in der Zusammensetzung der Kommission sowie ihrer Verfügungen behält sich die Gräfin vor. --