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Urkunde Johan; Nyclauſ / der Voget Von Hvnoltſtein; Nyclauſ an Greuen HeinRiche Von Veldenze - 1288 März 1.(CAO, 1313-03-01) Johan; Nyclauſ / der Voget Von Hvnoltſtein; NyclauſNicolaus, der Vogt von Hunoltstein, sein Sohn Nicolaus und sein Bruder Johann beurkunden, daß sie sich für sich und ihre Helfer mit dem Grafen Heinrich von Veldenz und seinen Helfern betreffend den Krieg und die Mißhelligkeiten, die sie miteinander hatten, vertragen und diesen Vertrag einzuhalten gemäß ihrem Eid gelobt haben. Sie erklären, daß sie weder dem Bischof von Köln noch irgendeinem der Feinde des Grafen von Veldenz jenseits und diesseits der Mosel, wie in diesem Kriege, irgendeine Hilfe angedeihen lassen werden, weder sie noch die Ihren, weder mit Beherbergung noch mit Personen und Vermögen. Auch ihre Verwandtschaft hat geschworen, den Vertrag einzuhalten. Brechen Nicolaus der Vogt oder sein Sohn Nicolaus oder ihre Helfer diesen Vertrag, so erkennen sie sich schuldig, dem Grafen von Veldenz und seinen Erben 500 Pfund guter und gäber Trierer Pfennige zahlen zu müssen. Sie anerkennen auch, daß sie in diesem Fall ihrer Lehen, die sie von den Veldenzern haben, in deren Hand verlustig gehen, so daß diese die Lehen leihen können, wem sie wollen, ohne ihnen, den Hunoltsteinern gegenüber ein Unrecht zu tun. Liegt der Fall so, daß die Hunoltsteiner den Vertrag brechen, so daß im Lande, wo das geschieht, dies bekannt wäre, ohne daß es bestritten würde, so soll, wenn die Hunoltsteiner dagegen [d. h. gegen die eingeleiteten Sanktionen] protestieren, ihr rᷝNeve Wilhelm Bossal von dem Stein, die Rechtsbrüche [durch Kundschaft] eruieren und bezeichnen, die durch widerrechtliche Aneigung [rᷝname] oder andere Dinge vorgekommen sind, und die Hunoltsteiner sollen innerhalb des Monats [in dem das rᷝbesagen stattfindet] die Sache begleichen. Tun sie das nicht, so erklären sie dem Grafen von Veldenz oder dessen Erben 500 Pfund gang und gäber Trierer Pfennige schuldig zu sein. Geht Wilhelm von Bossal durch Tod ab, so tritt Dielman von Henzenberg an seine Stelle. Wilhelm von Schwarzenberg, Hug der Vogt und Dielman und Nicolaus, Herren von Dem Hage, geloben, daß, wenn der Vertrag [von den Hunoltsteinern] gebrochen wird, dies gemäß ihrem Eid überall da publik zu machen, wo es der Graf von Veldenz nötig hat. --Urkunde albrech; Conrad; Johan u.A. an Clawese / van zwerin; godeken den biſſcope to ſzuerin; greuen / helmolde u.A. - 1292 August 21.(CAO, 1317-08-21) albrech; Conrad; Johan; Otto van der genaden gotes marcreuen to brandenborh; OttoDie Markgrafen Otto, Konrad, Albrecht, Johann und Otto von Brandenburg beurkunden, daß sie sich mit Bischof Godeke von Schwerin, Fürst Wizlaf von Rügen, den Grafen Helmold und Nicolaus von Schwerin geeinigt und gelobt haben, mit ihnen einen Landfrieden von 10 Jahren zu halten. Die Markgrafen werden einen Schiedsrichter aus der Mark, ihre Partner einen aus dem Lande zu Wenden bestimmen. Diese beiden Richter sollen über alle Streitfälle zwischen den beiden Parteien Recht sprechen. Wer den Schaden tut oder zu wessen Gunsten er geschehen ist, soll ihn binnen 4 Wochen ausgleichen, andernfalls werden beide Parteien sein Feind sein, bis der Schaden verglichen ist. Wird ein Schadentäter landflüchtig, so soll der Schaden aus seinem Gut verglichen werden. Zur Sicherung des Friedens werden beide Parteien den vertriebenen Claus von Wenden wieder in Recht und Besitz einsetzen und demjenigen Feind sein, der ihn darin behindert. Wenn Nicolaus von Wenden, Sohn des Jan, dem genannten Claus von Wenden, Hinrichs Sohn, seinen Besitz unangefochten läßt, soll er darin [von den Ausstellern] unbehindert bleiben. Kommt Nicolaus von Wenden gemeinsam mit Herrn Bogislaw mit den Markgrafen in Streit und will sich mit ihnen vergleichen, sollen die Markgrafen darauf eingehen und mit Hilfe der Vertragspartner gegen Bogislaw solange Fehde führen, bis er nach Meinung der Vertragspartner und der Leute der Markgrafen freiwillig oder vor Gericht Genugtuung geleistet hat. Will sich Herr Bogislaw vergleichen, sollen sie darauf eingehen und darauf hinwirken, daß er auch den Grafen Helmold und Claus von Schwerin ihr Recht werden läßt. Wenn die Markgrafen gegen die Feinde der Vertragspartner zu Felde ziehen, sollen diese ihnen auf eigene Kosten allen Zuzug leisten und ebenso umgekehrt. Wenn einer der Hilfe der anderen bedarf, soll dieser binnen 10 Tagen ihm auf seine Schlösser zu Hilfe kommen und er hat die Kosten zu tragen. -- Wenn der Herzog von Sachsen, seine Mannen und Erben (?) sich nicht ans Recht halten wollen, werden die Markgrafen, wenn sie es können, den Schwerinern und Mecklenburgern helfen. Wenn die Markgrafen und ihre Vertragspartner dem Claus, des Hinrichs Sohn, Schlösser abgewinnen, sollen sie sie ihm wiedergeben. Schlösser dagegen, die sie dem Nicolaus, dem Sohn des Jan, abgewinnen, werden sie gemeinsam behalten und ihn damit zwingen, seinem Vetter Claus sein Gut zu erstatten. Im Fall einer Aussöhnung sind die Markgrafen einverstanden, wenn die Vertragspartner die Schlösser dem Nicolaus von Wenden wiedergeben. Erhalten sie aber Geld, so sollen die Markgrafen ihren Teil davon erhalten. Schließlich verpflichten sich die Partner gegenseitig, keinerlei gesonderte Verhandlungen zu führen oder Vergleiche zu schließen. Vgl. Nr. 1621