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Urkunde Jans / von / Ror an chunraden daz Ranſhouen; probſt; wolchuͦn / / Gundachers / chneht / deſ / ammaneſ / daz / dem obern Ror - 1286 November 11.(CAO, 1311-11-11) Jans / von / RorJans von Rohr beurkundet, daß Walchun, der Knecht Gundackers, des Ammanns von Ober-Rohr, dem Probst Konrad von Ranshofen gegenüber seine Erbansprüche und sein Recht am Gut auf dem Berg zu Ober-Rohr geltend gemacht hat, und daß der Probst darauf dem Walchun dieses Erbe verliehen habe mit folgenden Vorbehalten: 1) Probst und Kirche Ranshofen kommen nicht auf für Schäden, die dem Walchun aus prozessualen oder tätlichen Angriffen wegen des Erbes entstehen. 2) Probst und Kloster übernehmen keine Werschaft zugunsten von Walchuns Erbe. 3) Walchun darf das Erbe an niemanden ohne Einwilligung von Probst und Kloster veräußern, auch wenn er es nicht selbst verwalten kann. 4) Walchun wird eine Frau entsprechend dem Willen des Probstes nehmen. Damit Walchun diese Abmachungen nicht abläugnen [rᷝgelangen ist Schreibfehler für rᷝgelaugen] kann, hat Jans von Rohr [man beachte das grobmundartliche rᷝmir = rᷝwir] den Ranshofern diese Urkunde ausgestellt. --