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Urkunde Hainrich von Hattenperge an frowen vnd den Geſweſtern von dem Sterne ze Auſpurc - 1286 Mai 4.(CAO, 1311-05-04) Hainrich von HattenpergeHeinrich von Hattenberg beurkundet, daß er den Frauen von Maria Stern zu Augsburg eine näher bezeichnete halbe Hube zu Bobingen nebst Zubehör, die Aussteuer seiner Ehefrau Irmgard von seiten ihres verstorbenen Vaters, Berchtold von Bobingen, war, mit ihrer Einwilligung für 32 Pfund Augsburger Pfennige verkauft und diese Summe bereits erhalten habe. Er hat den Frauen Hainrich den Hauser und Wolfhart von Neifnach zu Bürgen mit Einlagerverpflichtung gesetzt dafür, daß er den Schwestern das Gut, falls es angesprochen wird, ohne ihren Schaden löse nach Landesrecht. Die genannten Bürgen bürgen auch dafür unter Einlagerverpflichtung, daß Heinrich von Hattenberg bis zum 25. VII. 1286 den Frauen auch noch Marquart von Kemnat oder einen gleichwertigen Mann als weiteren Bürgen setzt. Und da Ulrich der Kamerer von Wellenburg Bürgschaft rᷝverlobet hat, so hat dieser den Frauen für den Hattenberger nach Bürgenweise seinen Hof zu Annenhausen zu Pfand gesetzt. Stirbt einer der Bürgen, so muß unter Einlagerverpflichtung der Bürgen innerhalb Monatsfrist ein gleichwertiger Ersatzmann gestellt werden. --Urkunde Hainrich von Hattenperge an Cvͦnrade dem LangenMantil; Cvͦnrat dem LangenMantil - 1290 Oktober 16.(CAO, 1315-10-16) Hainrich von HattenpergeHeinrich von Hattenberg beurkundet, daß er dem Augsburger Bürger Konrad dem Langenmantel und dessen Erben den Kirchensatz in Hunsolgen, das sind 4 Höfe, eine Mühle und einen Baumgarten daselbst, mit allem, was dazu gehört, für 230 Pfund Augsburger Pfennige verkauft hat und auf des Käufers Bitte dem Frauenaltar in Augsburg aufgegeben hat, von wo er es als Zinslehen gegen 1 Pfund Wachs jährlich wieder empfangen hat. Heinrich verzichtet für sich und seine Ehefrau Irmgard, deren Morgengabe der Kirchensatz war, auf alle Rechte, die sie darauf hatten, und bestätigt dem Frauenaltar, Konrad dem Langenmantel und dessen Erben sowie deren Nachbesitzern den Kirchensatz als rechtes Eigentum. Werden von anderer Seite Ansprüche darauf erhoben, so wird sie Heinrich innerhalb eines Monats entkräftigen; er stellt 5 namentlich genannte Bürgen, welche, falls er diese Ansprüche nicht entkräften kann, sich nach erfolgter Mahnung innerhalb Monatsfrist in einer Schenke zu Augsburg zur Verfügung halten sollen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Kommt ein Bürge seiner Pflicht nicht nach, so können Konrad und seine Erben ihn mit weltlichem oder geistlichem Gericht zum Schadenersatz zwingen. Fällt ein Bürge durch den Tod aus, so verpflichtet sich Heinrich, innerhalb Monatsfrist einen gleichwertigen zu stellen; kommt er dem nicht nach, so haben sich zwei der überlebenden in einer Schenke zu Augsburg einzufinden und so lange dort zu bleiben, bis der neue Bürge bestimmt ist. Im Falle des Ablebens von Konrad dem Langenmantel haben Hartmann der Langenmantel und dessen Bruder Heinrich das Recht, ihre Forderungen an Heinrich und die Bürgen [S. 559 Z. 16 rᷝburben ist offenbar Schreib- oder Druckfehler] zu stellen. --