Hainrich von Hattenperge an Cvͦnrade dem LangenMantil; Cvͦnrat dem LangenMantil - 1290 Oktober 16.

Zugangsnummer

1314

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Empfänger
Cvͦnrade dem LangenMantil
Cvͦnrat dem LangenMantil
Ausstellungsdatum
1290 Oktober 16.
Mitsiegler
Cuͦnrade dem LangenMantil
Cvͦnradeſ deſ Haîligraberſ
Hainrich
Hartman der LangeMantil
Zeuge
vͦlrich voͤgellin
Albreht von Burgowe
Cvͦnrat der Lange
Cvͦnrat von Gablvnbach
Hainrich der Stolzhirſ
Hainrich von Angelberc
Johanſ Holle
Marquart von Laugingen
Sibot der Stolzhirſ
Weitere Personen
Jrmgart, vnſer frowen Alter ze / Auſpurch
Bemerkungen:
Heinrich von Hattenberg beurkundet, daß er dem Augsburger Bürger Konrad dem Langenmantel und dessen Erben den Kirchensatz in Hunsolgen, das sind 4 Höfe, eine Mühle und einen Baumgarten daselbst, mit allem, was dazu gehört, für 230 Pfund Augsburger Pfennige verkauft hat und auf des Käufers Bitte dem Frauenaltar in Augsburg aufgegeben hat, von wo er es als Zinslehen gegen 1 Pfund Wachs jährlich wieder empfangen hat. Heinrich verzichtet für sich und seine Ehefrau Irmgard, deren Morgengabe der Kirchensatz war, auf alle Rechte, die sie darauf hatten, und bestätigt dem Frauenaltar, Konrad dem Langenmantel und dessen Erben sowie deren Nachbesitzern den Kirchensatz als rechtes Eigentum. Werden von anderer Seite Ansprüche darauf erhoben, so wird sie Heinrich innerhalb eines Monats entkräftigen; er stellt 5 namentlich genannte Bürgen, welche, falls er diese Ansprüche nicht entkräften kann, sich nach erfolgter Mahnung innerhalb Monatsfrist in einer Schenke zu Augsburg zur Verfügung halten sollen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Kommt ein Bürge seiner Pflicht nicht nach, so können Konrad und seine Erben ihn mit weltlichem oder geistlichem Gericht zum Schadenersatz zwingen. Fällt ein Bürge durch den Tod aus, so verpflichtet sich Heinrich, innerhalb Monatsfrist einen gleichwertigen zu stellen; kommt er dem nicht nach, so haben sich zwei der überlebenden in einer Schenke zu Augsburg einzufinden und so lange dort zu bleiben, bis der neue Bürge bestimmt ist. Im Falle des Ablebens von Konrad dem Langenmantel haben Hartmann der Langenmantel und dessen Bruder Heinrich das Recht, ihre Forderungen an Heinrich und die Bürgen [S. 559 Z. 16 rᷝburben</i> ist offenbar Schreib- oder Druckfehler] zu stellen. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20798