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Urkunde Gebhart von velwen; Otto von Baierbrunne - 1288 Mai 28.(CAO, 1313-05-28) Gebhart von velwen; Otto von BaierbrunneOtto von Baierbrunn und Gebhart von Felben [Film] beurkunden, daß sie sich wegen ihres Streites, den sie miteinander hatten, geeinigt und diesen beigelegt haben, dergestalt, daß Gebhard eidlich gelobt hat, seine Schwester Elsbet dem Sohn Ottos, Konrad von Baierbrunn, zur Ehe zu geben mit einer Mitgift von 230 Pfund Salzburger Pfennigen. Von dieser Mitgift sollten 50 Pfund am 2. II. 1288 gezahlt sein, und falls dies nicht geschähe, sollte Gebhard dem Konrad 5 Pfund Herrengülten aussetzen, solange bis die 50 Pfund gezahlt sind. Am 2. II. 1289 soll Gebhard dem Konrad 90 Pfund zahlen, und falls er diese nicht zahlt, dem Konrad 9 Pfund Herrengülten aussetzen, die dieser nießen soll, bis die 90 Pfund ganz gezahlt sind. Am 2. II. 1290 soll dann Gebhard wiederum 90 Pfund [als letzte Rate] zahlen, und wenn er sie nicht zahlt, wiederum zu gleichem Zweck und unter gleichen Bedingungen 9 Pfund Herrengülte Konrad aussetzen. Werden diese Raten zu den bestimmten Terminen gezahlt, so soll Otto von Baierbronn jedesmal der Ehefrau seines Sohnes die gleiche Summe als Wiederlage zahlen. Tut Otto das nicht, so sollen zwei von den durch Otto als Bürgen gestellten Rittern in München Einlager halten, und entspricht Gebhard seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht, so sollen zwei von den durch ihn als Bürgen gestellten Rittern in Kufstein Einlager halten. Jeder der beiden Vertragschließenden hat neun namentlich aufgezählte Bürgen gestellt; bei Ableben eines dieser Bürgen ist durch den, der den Bürgen stellte, gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Elsbeth von Baierbrunn soll auf Leute und Gut ihres Bruders Verzicht leisten, für den Fall, daß bei dessen Ableben Leibeserben vorhanden sind. Sterben Elsbet oder Konrad nach dem Beilager ohne Leibeserben, so soll sich das Gut [welches Gegenstand des Vertrags ist] verfallen [d. h. seinen regelrechten Fall tun, in der Familie der Baierbrunner?] und nicht rᷝwidererben [rückfallen an die Filmer?]. Neben den beiden Vertragschließenden ist Herzog Ludwig von Bayern als Mitsiegler in Aussicht genommen. --Urkunde Chunrat von goteſ gnaden Piſcholf von Chyemſe; Gebhart von velwen; Gerhoh von Radek u.A. - 1289 August 1.(CAO, 1314-08-01) Chunrat von goteſ gnaden Piſcholf von Chyemſe; Gebhart von velwen; Gerhoh von Radek; Heinrich Tvmbrobſt von SalzburchBischof Konrad von Chiemsee, Dompropst Heinrich von Salzburg, Gebhart von Felben und Gerhoh von Radeck beurkunden, daß sie zwischen ihrem Herrn Erzbischof Rudolf von Salzburg einerseits und Otto und Konrad von Goldeck andererseits über die Burg Steteneck wie folgt entschieden haben: der Erzbischof soll den Goldeckern für die Burg, die er mit ihrer Einwilligung abgebrochen hat, und den Burgstall 80 Mark gutes Silbers Wiener Gelötes in 3 Raten geben, am 23. April und 24. Juni 1290 je 30 und am [15. August oder 8. September 1290?] 20 Mark. Beweist der Erzbischof von Salzburg noch vor dem 23. April 1290 rᷝmit guͤtem vrchvnde vnd gewizzen, daß die Goldecker die Burg früher an jemand anderen verkauft hätten, so soll dieser Schiedsspruch ungiltig und der Erzbischof nicht an seine Einhaltung gebunden sein. --Urkunde Gebhart von velwen - 1292 Februar 2.(CAO, 1317-02-02) Gebhart von velwenGebhart von Velben beurkundet, daß er, da ihm sein Herr Erzbischof Konrad von Salzburg die Burg Mittersill wie den anderen Burggrafen die Burgen des Gotteshauses nach Salzburger Recht anvertraut hat, auf die Burggrafschaft weder Lehens- noch Eigentumsansprüche hat. Gebhart hat seine Leute und wen er auf Mittersill beläßt, durch Eid verpflichtet, im Falle seines Todes, seiner Gefangensetzung oder anderen Ungemachs die Burg Mittersill dem Erzbischof oder dessen Nachkommen und dem Gotteshaus zu Salzburg ohne Widerspruch zu überantworten. Desgleichen wird Gebhart das zur Grafschaft gehörende Landgericht nach den Weisungen des Erzbischofs verwalten, dessen Eigenleute nicht in seine Gewalt zwingen und niemanden vom Gotteshaus dazu nötigen, sein Eigentum aufzugeben und von ihm als Lehen zu empfangen. Täte es dennoch jemand, so soll es nicht rechtskräftig sein. Die Handfeste Herzog Ludwigs [II.] von Bayern über den Anteil von Gebharts Kindern wird dieser in der Sakristei zu Salzburg abgeben. Er wird den Erzbischof und das Gotteshaus in Salzburg, zu dem er gehört, vor allen andern und gegen alle andern als seine Herrschaft betrachten, da der Erzbischof ihm wie seinen anderen Dienstmannen mit Rat und Tat beizustehen gelobt hat gegen die Gewalt aller, die mit ihm nicht in Güte oder nach Recht verfahren wollen. Gebhart wird den Erzbischof und das Gotteshaus weder im Besitz seiner Bergwerke beeinträchtigen noch an dem Gericht auf Zinsgütern oder Vogteien, das seinem Ammann zusteht, noch an allen andern Rechten, die das Gotteshaus von alters her überkommen hat. --