Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Gebhart / von gotes genaden / Graf ze Hirzperch"
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Urkunde Gebhart / von gotes genaden / Graf ze Hirzperch an Herzog Rudolfen von Bairen / vnd pfallentzgrafen ze Rein - 1296 Mai 6.(CAO, 1321-05-06) Gebhart / von gotes genaden / Graf ze HirzperchGraf Gebhart von Hirschberg beurkundet, daß er sich mit seinem Herrn und Vetter, Herzog Rudolf [I.] von Bayern, auf Grund der Vorschläge ihrer beiderseitigen Räte wegen der jüngst zu Hirschau geschehenen Übergriffe der herzöglichen Amtleute, Dienstmannen und Diener gegen die Dienstmannen, Diener und Leute des Grafen gütlich geeinigt hat: Rudolf wird zur Buße alles leisten, was die für diese Sache eingesetzten 4 [Bd. 3 S. 499 Z. 4-6] genannten Schiedsleute, von denen jede Partei 2 bestimmt, darüber befinden. Ist einer der Schiedsleute rechtsgültig verhindert, so soll der betreffende Partner einen anderen stellen. Bei Uneinigkeit der Schiedsleute soll der von beiden Partnern erkorene Konrad von Wildenrode Übermann sein. Dessen und der Schiedsleute Entscheid soll für beide Parteien bindend sein; den Schiedsmännern wird Freiheit der Urteilsfindung gewährleistet. Rudolf soll seinen ganzen Einfluß geltend machen, damit Konrad von Wildenrode das Amt des Übermanns übernimmt, sofern ihn nicht rᷝehaftigiv not hindert. Dann soll Gebhart nach Belieben einen anderen aus Rudolfs Dienstmannen [zum Übermann] bestellen. Die Verhandlungen der Schiedsleute und des Übermannes sollen am Pfingsttag [13. Juni] begonnen und bis 14 Tage nach Pfingsten fortgeführt werden. Dann werden beide Partner in Jachenhausen zusammentreffen. Bei dringender Verhinderung eines von ihnen darf der Termin um 8 Tage, notfalls nochmals um weitere 8 Tage verschoben werden. Verzögert oder stört Rudolf die Verhandlungen darüber hinaus oder kann er den von Wildenrode nicht als Übermann gewinnen, so sollen 5 seiner [Bd. 3 S. 499 Z. 27-28] genannten Ritter in Eichstätt solange Einlager halten, bis die Verhandlung zu Ende geführt und der Wildenroder als Übermann gewonnen wird. Ist Gebhart an einer Verzögerung schuld, so müssen 5 seiner [Bd. 3 S. 499 Z. 31-33] genannten Leute unter den gleichen Bedingungen in Ingolstadt einlagern. Beide sollen keinem ihrer Leute während deren Geiselschaft in Eichstätt andere Unterstützung gewähren als für die Kost. In der Zwischenzeit von kommenden Pfingsten an soll 3 Wochen lang bis zur Eröffnung des Schiedsspruches zwischen beiden Partnern und deren Leuten Ruhe herrschen. -- Vgl. Corpus Nr. 2195, 2466. --