Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Elizabeth / graven Ludewiges ſeligen wirtj von homberg vnd vrowe ze Rapprehtzwile"
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Urkunde Elizabeth / graven Ludewiges ſeligen wirtj von homberg vnd vrowe ze Rapprehtzwile an hern Chvnrate dem wizſen Korherren ze zv̓rich - 1295 Februar 11.(CAO, 1320-02-11) Elizabeth / graven Ludewiges ſeligen wirtj von homberg vnd vrowe ze RapprehtzwileElisabeth, Witwe Ludwigs von Homberg, Frau auf Rapperswil, beurkundet, daß sie an Konrad Wyß, Chorherrn von Zürich [und] an Wyß, den Sohn seines verstorbenen Bruders, 48 Gülten Milch- und Korn[land] [Bd. 3 S. 319 Z. 3-7 näher bezeichnet] verkauft hat. Sie hat Konrad und seinem Neffen die genannten Güter mit allem Zubehör und Rechten vor rechtmäßigem Gericht mit der Hand des ihr gerichtlich bestellten Vormundes, ihres Bruders, des Grafen Hug von Werdenberg, und mit der Hand ihrer Kinder Wernher, Rudolf, Ludwig, Cilia und Clara für 80 Mark lötigen Silbers Züricher Gewichtes verkauft. Das Silber hat sie erhalten und es zur Befriedigung ihrer Gläubiger (Juden und Bürgen) verwandt. Konrad und seinem Neffen gibt sie für die Bewirtschafter des Gutes Wege- und Nutzrecht an Wald, Feld, Weide [Allmende?] in ihrer gesamten Vogtei, besonders aber im Hof Wollerau. Sie hat auf die Güter verzichtet [in eindringlicher Form nochmals Bd. 3 S. 319 Z. 30-41], sie in Konrads und seines Neffen Hand aufgegeben, und die beiden in die Besitzrechte der Güter eingesetzt. Darüber hinaus hat sie den beiden, sowie [Rüdiger von] Werdegg und [Rudolf von] Beggenhofen mit der Hand ihres Vormundes, des Grafen Hug, und der Hand ihrer Kinder die Vogtei über die Güter und die dort wohnenden Leute als Lehen verliehen. Sie wird von den Gutsleuten keine Leistungen mehr verlangen, es sei denn, diese haben noch anderen Besitz im Bereich ihres Vogteirechtes; davon darf Elisabeth nach ihrem Ermessen Abgaben erheben. Jedoch sollen die Leute selbst und ihre bewegliche Habe frei bleiben. Erledigte Stellen dürfen [die Käufer] durch Leute der Gräfin mit deren Einverständnis in dem gleichen Rechtszustand wieder besetzen. Sie verspricht den Beliehenen und deren Erben für sich und ihre Erben, Kauf und Belehnung niemals anzufechten und für die Güter rᷝwer zu sein, für den Verkauf wie für Eigen, für die Vogtei wie für Lehen. Graf Hug von Werdenberg, ihr Vormund, bestätigt, daß ihr und den Kindern mit dem Kaufe gedient sei. -- Zur Verschuldung der Gräfin von Rapperswil vgl. Corpus Nr. 1675, 1844, 1848, 1887, 2215;zu streichen --