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Urkunde Amman; Rât Von Koſtenze; Vogit an Vͦlrich dem Erbin; Cvͦnrate dem Erbin; Hainriche dem Zimberman u.A. - 1282 im Mai.(CAO, 1307-05-01) Amman; Rât Von Koſtenze; VogitDer Vogt, der Ammann und der Rat von Konstanz beurkunden, daß der Konstanzer Bürger Konrat Wizlan, seine Ehefrau Mehthilt und ihre Söhne Hainrich, Konrad, Johannes und Nicolaus ihr Eigen, die Hofstätten auf den Platten, als Erbzinslehen ausgetan haben. Nämlich: 1) die Hofstätte, welche jährlich 1 Pfund und 4 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst dem Hainrich Zimberman nebst Ehefrau und Kindern. 2) Die Hofstätte, welche jährlich 2 Pfund Konstanzer Pfennige entrichtet Konrad dem Erben nebst Ehefrau und Kindern; dazu gehört die Hofstatt Kuno des Mulers. 3) Die Hofstatt, welche 30 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst Ulrich dem Erben nebst Ehefrau und Kindern. 4) Die Hofstätte, welche 30 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst den Gebrüdern Werner und Jacob Schmid nebst deren Ehefrauen und Kindern. 5) Die Hofstatt, welche 2 Schillinge und 1 Pfund Konstanzer Pfennige zinst, dem Hug in der Biunde nebst Ehefrau und Kindern. 6) Die Hofstatt hinter dem Zimberman welche 8 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst, Rüdiger dem Biminzelter nebst Ehefrau und Kindern. Diese genannten aus den Hofstätten fälligen Zinse sind in zwei Hälften zu zahlen: am 24. VI. und 27. XII. Wer die Zahlung 8 Tage verzögert, zahlt 3 Schillinge Pfennige Verzugsgeld, nach 16 Tagen 6 Schillinge und nach 24 Tagen 9 Schillinge. Zahlt der Säumige dann noch nicht den Zins und die 9 Schillinge innerhalb von 8 Tagen, sind dem Lehnsherren die Hofstatt und das Haus, in dem der Schuldner wohnt, ledig, und der Schuldner hat keine Möglichkeit, vor Gericht zu klagen. Außerdem giebt Hainrich der Zimberman 1 Huhn, die Erben, die Gebrüder Schmid und der Biminzelter jährlich je 2 Hühner zur Fastnacht oder 7 Nächte davor, oder der Lehnsherr darf die Pflichtigen pfänden »ohne Zorn und ohne Klage⟨. Die Inhaber der Hofstätten dürfen bezüglich des Zinses nicht schikaniert werden, noch darf der Zins in die Höhe getrieben werden. Will der Lehnsherr eine Hofstätte verkaufen, so darf er nur den Zins verkaufen, und zwar zum gegenwärtigen Stand des Urkundendatums, damit der Inhaber der Hofstatt nicht belästigt werden kann. Übrigens soll der Lehnsherr dem Inhaber die Hofstatt zuerst zum Kauf anbieten und 5 Schillinge im Kaufpreis nachlassen gegenüber einem anderen Reflektanten. Will der Inhaber den Kauf nicht eingehen, dann kann der Lehnsherr diesen mit einer anderen Person betätigen; ausgenommen hiervon sind Juden und schlechte Leute. Der Käufer giebt dem Lehnsherren ein Viertel des besten Landweins als Ehrschatz. --Urkunde Amman; Apt / Bertholt; Conuente / dez Cloͤſters u.A. - 1290 Juni 1 oder Juli 2.(CAO, 1315-06-01) Amman; Apt / Bertholt; Conuente / dez Cloͤſters; gîemêinde; RatAbt Berthold und der Konvent des Klosters Isny einerseits, Ammann, Rat und Gemeinde derselben Stadt andererseits haben sich vor einem Schiedsgericht, das von je 4 von den beiden Parteien gestellten Schiedleuten unter dem Vorsitz der Vögte Eberhart, des Truchsessen von Waldburg, und der Herren Berthold und Heinrich von Rohrdorf gebildet wurde, über die zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten wie folgt geeinigt: 1. Die 8 Schiedleute haben entschieden, daß kein Bürger aus der Stadt Untertan des Klosters sein darf, außer er ist seit längerer Zeit als einem Jahr im Besitz eines Hauses, das innerhalb einer Meile im Umkreis der Stadt liegt. 2. Die Bürger sollen die Viehweide rᷝ(daz Eſpan), die sie eingezäunt hatten, freigeben. 3. Nur wer das Marktrecht besitzt, darf in der Stadt oder in der Vorstadt ein Gut feilhalten. 4. Da die 8 Schiedleute nicht einig werden konnten, haben die Vögte entschieden: Wer auf Klostergut sitzt, das nicht ins Marktrecht gehört, der zahlt Steuern wie die Gotteshausleute. 5. Wie die Vögte entschieden, so haben die Bürger durch Zeugenaussagen bewiesen, daß die Besitzer von Wiesen das Recht haben, das Wasser der Isny für ihre Zwecke zu verwenden, sofern sie es wieder in das Flußbett zurückleiten. Von Wiesen, von denen es nicht in das Flußbett abfließen kann, kann es der Müller rᷝindem Bodeme, wenn er es zum Mahlen nötig hat, nehmen. 6. Entsprechend dem Anspruch der Bürger haben die Schiedleute entschieden, daß niemand rᷝwoͤthruns oder ein Wildwasser haben soll, wo immer es fließe, es sei auf Wiesen oder steinigem Grund. Jeder soll seinen Acker oder seine Wiese dagegen schützen dürfen. Zerstört aber das Wasser jemandem seinen Acker oder seine Wiese, so soll er sie, sofern sie wieder ertragreich sind, unter den gleichen Bedingungen wie früher haben. 7. Über das Urteil hinaus haben die Vögte mit Zustimmung der beiden Parteien entschieden, daß die Klosterherren das Fischereirecht wöchentlich am Freitag vergeben, entweder gegen die Abgabe von Fischen im Wert von 6 Pfennigen oder gegen 6 Pfennige. Halten sie diesen Satz nicht ein, so baben sie den Vögten die Rechtsentscheidung zugesichert. Was den Fischern, nachdem sie aus ihrem Fang den Zins bezahlt haben, darüber hinaus an Fischen bleibt, können sie auf dem Markt an jedermann frei verkaufen. 8. In Angleichung an das Lindauer Stadtrecht haben die 8 Schiedleute entschieden, daß kein Gotteshaus, kein Geistlicher und kein Ritter in der Stadt einen Besitz erwerben oder behalten dürfen; fällt er ihnen als fromme Vergabung zu, so sollen sie ihn binnen Jahresfrist verkaufen. Wird dieser Termin nicht eingehalten, so fällt der Besitz an die Erben der Vergeber zurück. 9. Die Vögte haben über rᷝdie vſſerun banwiſe entschieden, daß kein einzelner ohne die Zustimmung der ganzen Gemeinde eine Allmendweide rᷝ(Barwâide) verkaufen oder abtreten darf. 10. Erblehenbauern, Klosterherren und niemand ohne das Marktrecht darf auf seinem Gut einen Mietsmann (rᷝſelder) haben, der mehr Vieh auf die Weide schickt als der Eigentümer auf seinem Gut, ohne Futter zuzukaufen, über den Winter halten kann. Die Eigentümer soll so viel Vieh weniger haben, als der Mietsmann besitzt. 11. Die Schiedleute haben entschieden, daß niemand in den Mühlen höhere Abgaben, als rechtlich festgelegt ist, leisten soll sowie den rechten Fuhrlohn, wenn man ihm Korn und Mehl befördern muß. In den Mühlen soll man alles bis auf Säcke und Siebe bereitfinden. 12. An den bezeichneten Plätzen kann in der Ache frei gewaschen werden. 13. Die Vögte haben entschieden, daß Klagen der Bürger gegen Klosterleute zuerst vor den Ammann gebracht werden sollen; wird keine Entscheidung getroffen, so kommt der Fall vor die Stadt, wo nach Fremdenrecht geurteilt wird. 14. Die Schiedleute haben entschieden: Wenn durch Erkundung oder mit Zeugen bewiesen werden kann, daß die Klosterleute die Viehweide eingezäunt haben, so sollen sie sie freiwillig wieder herausgeben. 15. Die Vögte und die Schiedleute sind übereingekommen, daß die Klosterherren die Bürger von Isny nur vor deren Ammann anklagen dürfen, außer man verweigerte ihnen die Rechtsprechung. 16. Die [in 8.] festgelegten Bestimmungen gelten nur für Besitz, der in das Marktrecht eingeschlossen ist. --Urkunde Amman; Biſchof Hainrich; Rat der Stat ze koſtenze an Cvnrad dem Gedemler; Hainrich; Hermanne von Engwile u.A. - 1296 Mai 19.(CAO, 1321-05-19) Amman; Biſchof Hainrich; Rat der Stat ze koſtenzeBischof Heinrich [II., von Klingenberg] einerseits, Ammann und Rat der Stadt Konstanz andererseits beurkunden, daß sie die beiden Mühlen, die unterhalb der Konstanzer Rheinbrücke gegen Petershausen liegen, verliehen haben: die eine mit dem einen Rade als Lehen an die Brüder von Rothenhausen [Kt. Thurgau] und deren Erben für einen jährlich auf Martini zu entrichtenden Zins von 2 Mutt Kernen Konstanzer Maßes, die andere mit den beiden Rädern ebenfalls den beiden Brüdern in Gemeinschaft mit Konrad dem Gedemler und Hermann von Engwilen und deren Erben für einen zum gleichen Termin zu entrichtenden Zins von jährlich 4 Mutt Kernen. Der Bischof sowie Ammann und Rat der Stadt versprechen, daß weder sie noch ihre Nachfolger die Brüder, ihre rᷝgemainder [Teilhaber] und Erben an der Mühle schädigen oder den Zins erhöhen werden. Bei Ausbau der einrädrigen Mühle zu einer zweirädrigen soll der geltende Rechtszustand erhalten bleiben. Wenn neue Mühlen unterhalb der Brücke auf Petershausen zu errichtet werden, so soll für sie das gleiche Recht gelten wie für die beiden vorhandenen Mühlen. Die Aussteller überlassen die Mühlen und deren Zinsertrag der Konstanzer Rheinbrücke; beides soll auf ewig zu der Brücke gehören und zu deren Unterhalt dienen. Der vom Bischof einzusetzende Verwalter der Brücke und des dazugehörigen Gutes soll den Mühlenzins alljährlich einnehmen und die Brücke damit instandhalten und ausbauen. Er soll auch künftig den Brüdern, deren Teilhabern und Erben die Mühlen leihen. Als Ehrschatz haben sie und ihre Erben von beiden Mühlen einzig 1 Viertel Landwein zu geben, jede Mühle die Hälfte davon. Die Aussteller erkennen den Brüdern, deren Teilhabern und Erben das Recht zu, die Lehenschaft an den beiden Mühlen im gleichen Rechtszustand nach Belieben verkaufen zu dürfen. Müssen die Mühlen wegen eines anerkannten Schadens zur Reparatur an Land gebracht werden, so fällt für das betreffende Jahr die Zinspflicht fort. --