Aussteller
Empfänger
Cvnrad dem Gedemler
Hainrich
Hermanne von Engwile
Rvͦdolf von Rotahvſen Gebrvͦdern
Hainrich
Hermanne von Engwile
Rvͦdolf von Rotahvſen Gebrvͦdern
Ausstellungsdatum
1296 Mai 19.
Ausstellungsort
Mitsiegler
amman vnd der Rat der Stat ze koſtenze
Stêtte von koſtenze
vorgenante biſchof hainrich
Stêtte von koſtenze
vorgenante biſchof hainrich
Bemerkungen:
Bischof Heinrich [II., von Klingenberg] einerseits, Ammann und Rat der Stadt Konstanz andererseits beurkunden, daß sie die beiden Mühlen, die unterhalb der Konstanzer Rheinbrücke gegen Petershausen liegen, verliehen haben: die eine mit dem einen Rade als Lehen an die Brüder von Rothenhausen [Kt. Thurgau] und deren Erben für einen jährlich auf Martini zu entrichtenden Zins von 2 Mutt Kernen Konstanzer Maßes, die andere mit den beiden Rädern ebenfalls den beiden Brüdern in Gemeinschaft mit Konrad dem Gedemler und Hermann von Engwilen und deren Erben für einen zum gleichen Termin zu entrichtenden Zins von jährlich 4 Mutt Kernen. Der Bischof sowie Ammann und Rat der Stadt versprechen, daß weder sie noch ihre Nachfolger die Brüder, ihre rᷝgemainder</i> [Teilhaber] und Erben an der Mühle schädigen oder den Zins erhöhen werden. Bei Ausbau der einrädrigen Mühle zu einer zweirädrigen soll der geltende Rechtszustand erhalten bleiben. Wenn neue Mühlen unterhalb der Brücke auf Petershausen zu errichtet werden, so soll für sie das gleiche Recht gelten wie für die beiden vorhandenen Mühlen. Die Aussteller überlassen die Mühlen und deren Zinsertrag der Konstanzer Rheinbrücke; beides soll auf ewig zu der Brücke gehören und zu deren Unterhalt dienen. Der vom Bischof einzusetzende Verwalter der Brücke und des dazugehörigen Gutes soll den Mühlenzins alljährlich einnehmen und die Brücke damit instandhalten und ausbauen. Er soll auch künftig den Brüdern, deren Teilhabern und Erben die Mühlen leihen. Als Ehrschatz haben sie und ihre Erben von beiden Mühlen einzig 1 Viertel Landwein zu geben, jede Mühle die Hälfte davon. Die Aussteller erkennen den Brüdern, deren Teilhabern und Erben das Recht zu, die Lehenschaft an den beiden Mühlen im gleichen Rechtszustand nach Belieben verkaufen zu dürfen. Müssen die Mühlen wegen eines anerkannten Schadens zur Reparatur an Land gebracht werden, so fällt für das betreffende Jahr die Zinspflicht fort. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30794