Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Alheit"
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Urkunde Alheit; Rudel an frowen ſant Claren ordenſ ze Nvrenberch - 1290 Oktober 13.(CAO, 1315-10-13) Alheit; RudelRudel, der Sohn des alten Eidem, und seine Ehefrau Alheit beurkunden, daß sie aus ihrem Besitz, einem Haus und einer Hofstatt, die sie gegen einen jährlichen Zins von 30 Pfennigen Nürnberger Münze von dem Konvent des St. Klara-Klosters zu Nürnberg haben, noch dazu 1 Pfund Gülten diesem Ordenshaus verkauft haben unter der Bedingung, daß sie oder der jeweilige Besitzer jährlich zwischen dem 1. und 15. Mai 9 Schillinge lange Nürnberger Pfennige bezahlen. Wird dieser Termin versäumt, so hat das Kloster wieder das freie Verfügungsrecht über Haus und Hofstatt, und weder die Aussteller noch ihre Erben haben ein Recht darauf. Geben die Aussteller freiwillig ihr Recht auf den Besitz auf, so verpflichten sie sich, ihn zuerst dem Kloster anzubieten, will dieses ihn dann nicht kaufen oder können sich die beiden Parteien nicht einigen, so hat das Kloster kein Recht, gegen den neuen Besitzer Einsprache zu erheben. --Urkunde Alheit; Otten hovſvrowe Von Nevnburch - 1293.(CAO, 1318-01-01) Alheit; Otten hovſvrowe Von NevnburchAdelheid, die Ehefrau Ottos von Neuenburg und Tochter Bruder Konrads, des verstorbenen Landschreibers von Österreich, beurkundet, daß nach dem Schiedsspruch von 4 [S. 5 Z. 8-9] namentlich genannten Schiedleuten, deren Obmann Herzog Albrecht [I.] war, zwischen ihr [Adelheid], Otto und den Schwestern des Dominikanerinnenklosters von hl. Kreuz in Tulln verfügt wurde, daß Adelheid von den strittigen Besitzungen, einem Haus auf dem Kienmarkt in Wien, dem Lichtenweingarten und anderem Gut, sowie einer oberhalb der Stadt Tulln liegenden Mühle, die halbe Mühle mit allen Abgaben und Rechten, wie sie sie bisher hatte, bis zu ihrem Tod zusteht. Nachher fällt sie an das Kloster, so daß weder, ihr Mann noch ihre Erben Ansprüche darauf geltend machen können. --Urkunde Alheit; Otte Von Nevnburch - 1293 Juli 13.(CAO, 1318-07-13) Alheit; Otte Von NevnburchOtto von Neuenburg und seine Ehefrau A[de]lheit, Tochter des ehemaligen Landschreibers von Österreich, Bruder Konrad, beurkunden, daß ein Rechtsstreit zwischen ihnen und den Schwestern des Dominikanerinnenklosters zum hl. Kreuz in Tulln wegen eines Hauses am Fronhof in Tulln und wegen einer großen Hofstatt, die von diesem Haus bis an die Burgmauer und das Burgtor der Stadt reicht, von beiden Parteien an Herzogin Elisabeth von Österreich, Wernhard von Metzenpach und Frau Reichtze, die Schenkin von Neuenburg, als Schiedleute übertragen wurde. Diese entschieden, daß den beiden Ausstellern und ihren Erben das Haus mit der Hofstatt gänzlich gehören soll ohne den großen Stadel, der auf der Hofstatt mit seinem Grund und Boden steht, und ohne einen Landstreifen in Stadelbreite für die Aus- nd Einfahrt zur Straße in Richtung auf das Burgtor hin. Das soll den Schwestern mit vollem Recht gehören. Beide Parteien werden den Schiedsspruch wie oben festgelegt, einhalten. Die Schwestern verzichten auf alle Rechtsansprüche, die sie an dem Haus und der Hofstatt hatten oder haben könnten. -- Vgl. Corpus Nr. 1735 und 1736. --