Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "Adolf von godes gnaden ein Romechs kunig"
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Urkunde Adolf von godes gnaden ein Romechs kunig - 1296 Juli 4.(CAO, 1321-07-04) Adolf von godes gnaden ein Romechs kunigKönig Adolf [von Nassau] beurkundet, daß er dem Landgrafen Heinrich von Hessen und dessen Sohn Heinrich, dem jungen Landgrafen, für den 3. Juli 1296 einen Verhandlungstag wegen der Teilung rᷝ(deilunge, muͦtſcare) [vgl. Lexer 1, 2247; DWb. 6, 2803; Adelung 3, 639 f.: Teilung unter grundsätzlicher Wahrung des Gesamtbesitzes] angesetzt hat, die der Landgraf mit seinen Söhnen vorgenommen hat. Folgendes Urteil ist ergangen: Heinrich, der junge Landgraf, hat auf den hessischen Anteil verzichtet, weil er sich den Anteil Marburg, Grünberg (mit dem Wald am Ulrichstein), Gießen, Merlau, Homberg, Nordeck, Biedenkopf, Frauenberg und Wetter (mit Burgholz), dazu alle zu den Festen gehörenden Leute, Mannlehen und Lehen ausgewählt hat. Der hessische Anteil kann ihm nur durch Erbschaft wieder zufallen. Der alte Landgraf wird verpflichtet, den Anteil seiner ersten [d. h. aus erster Ehe stammenden] Kinder von allen Beeinträchtigungen oder Veränderungen freizumachen. Sollte der Anteil Ottos, des Bruders des jungen Landgrafen Heinrich, frei werden, so soll dieser nur an den jungen Heinrich fallen, weil es ein rᷝſament guͦt [Samtgut; Adelung 2, 595: ein Gut, welches mehrern, besonders von einem Geschlechte, gemeinschaftlich gehöret] ist; das gleiche soll für die jüngsten Kinder [zweiter Ehe] in bezug auf deren Anteil in Hessen zutreffen. Der alte Landgraf soll veranlassen, daß seine Ehefrau, Frau Mechthild [Tochter] Dietrich[s von Cleve], und ihre Kinder auf Marburg und die im Zusammenhang damit bei der Teilung genannten Besitzungen verzichten. -- Marburg SA. (Samtarchiv). -- Reg.: Reg. Landgr. v. Hessen 1, 132 f. Nr. 362; Böhmer, Regesten VI 2, 253 f. Nr. 738.