2023-11-012023-11-011324-01-131324-01-13CW40643https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3182Der Dompropst und Erzpriester Friedrich, der Dechant Eberhart und das Kapitel von Salzburg beurkunden, daß sie Rüdiger von Ruhpolding und seine Ehefrau Alheid wegen des Hofes des Kapitels zu Witzmoning, den diese dem Kapitel viele Jahre vorenthalten hatten, mit geistlicher Gerichtsbarkeit vor dem päpstlichen Richter so energisch und so lange angesprochen haben, bis diese auf die Klage des Kapitels hin und aus eigener Überzeugung zur Einsicht gekommen sind. Sie erklärten öffentlich, daß der Hof rechtmäßiges Eigen des Kapitels ist und verzichteten auf alle Rechte, die sie daran besitzen könnten. Dafür hat das Kapitel aus Gefälligkeit den Eheleuten den Hof als Leibgedinge für ihre Lebzeit gegen einen jährlichen Rekognitionszins von 12 Pfennigen verliehen. Auch soll Rüdiger alljährlich zum Verhandlungstag rᷝ(taidinch)</i> des Kellners des Kapitels mit seinem Ehrschatz rᷝ(êrvng)</i> von einem Huhn erscheinen. Nach ihrem Tode soll der Hof mit allem Recht und ohne Einspruchsmöglichkeit wieder dem Kapitel zufallen. Müssen die Eheleute aus einer Notlage das Leibgedinge veräußern, so sollen sie und das Kapitel je 2 Männer bestellen, deren Entscheidung [in bezug auf die Entschädigung] das Kapitel ohne Widerspruch erfüllen wird. Rüdiger hat ferner erklärt, daß zu dem Hof nicht mehr Vogtrecht gehört als 7 Metzen Hafer Trostberger Maßes und 1 Lamm im Werte von 12 Pfennigen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Januar 13.Image