2023-11-012023-11-011324-03-311324-03-31CW40756https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3291Der Nachschultheiß Heinrich der Meier von Hüningen und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß vor ihnen Johannes Vorgassen von Hiltalingen 3 [Bd. 4 S. 445 Z. 17-20] der Lage nach beschriebene und ihm durch Erbschaft von seiner verstorbenen Mutter als Eigen zugekommene Stücke Reben für 4½ Pfund an Johannes, Vogt von Brombach, verkauft und den Erhalt des Geldes bestätigt hat. Er fertigte dem Vogte die Reben mit allen zu beachtenden Sicherheiten aus und versprach ihm für sich und seine Erben, den Kauf einzuhalten und weder selbst noch durch andere dagegen vorzugehen. Er wird dem Vogt und dessen Erben den Besitz dem Recht entsprechend im Notfall zu jeder Zeit und an allen Stellen schützen. Ferner verzichtet Johannes auf alle nur erdenklichen Rechtsmittel, mit denen der Kauf jetzt oder später angefochten werden könnte. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 März 31.Image