Burkart vom Dietenberge2023-11-012023-11-011315-08-031315-08-03CW20766https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1285Burkart von Dietenberg beurkundet, daß er den Schwestern von Memmingen ein Gut in Engishausen als Eigentum geschenkt hat; bis zur Übereignung des Gutes haben sie Anspruch auf 10 Mark aus diesem Gut als Pfand. Davon sollen die Schwestern zurückzahlen am Dienstag nach dem 7. August 2 Mark und am 29. September 3 Mark oder mehr, wenn der Ertrag höher ist. Ist das Gut bis 29. September nicht übereignet. so soll Burkart statt der inzwischen zurückgezahlten 5 Mark neue 5 Mark erlegen. Dafür werden 5 namentlich genannte Bürgen gestellt [zwei von diesen sind durch ein Versehen des Schreibers S. 528 Z. 27 nochmals genannt], von denen zwei zum Einlager in Memmingen verpflichtet sind, wenn Burkart diese Bedingungen nicht erfüllt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Burkart vom Dietenberge an ſweſtern / von Memmingen - 1290 August 3.Image