Graue Eberhart von Wirtemberc2023-11-012023-11-011319-07-151319-07-15CW30345https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1993Graf Eberhart von Württemberg hat von Abt und Konvent des Klosters Adelberg 100 Pfund Haller erhalten, wofür er und seine Nachfolger bis zur Rückzahlung der Summe das dem Kloster gehörende Gut Schorndorf von den bisherigen Abgaben und den Hof bei Stetten, rᷝze hart</i> genannt, mit allem Zubehör von allen üblichen Dienstleistungen befreit. Eberhart stellt dafür 2 [Bd. 3 S. 246 Z. 19-20] genannte Eßlinger Bürger als Bürgen, die bei einem Verstoß nach erfolgter Mahnung in Eßlingen einmal am Tage Einlager halten sollen, bis der Schaden vergütet ist, den das Kloster durch den Grafen oder dessen Amtleute erlitten hat. Verläßt einer der Bürgen, oder beide, wegen rᷝêhaftiger ſache</i> im Auftrage der Stadt oder in eigener Angelegenheit die Geiselschaft, so soll dieser bzw. beide unter gleichen Bedingungen für sich einen Ersatzmann stellen. Stirbt einer der Bürgen, so muß Eberhart innerhalb Monatsfrist nach erfolgter Mahnung aus der Stadt einen anderen gleichwertigen [Bürgen] stellen, oder der andere Bürge muß so lange Einlager halten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Graue Eberhart von Wirtemberc - 1294 Juli 15.Image