Rat Von Zv̓rich2023-11-012023-11-011320-06-251320-06-25CW30556https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2201Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß der Zürcher Bürger Johannes Lezzo vor rᷝphaffen vaſnacht</i> [Estomihi] der Abtei von Zürich von seinem Haus und seiner Hofstatt, die auf Dorf an der Fütschigasse liegt und deren Lage [Bd. 3 S. 359 Z. 15-16] näher beschrieben wird und auf der als seinem Leibgedinge Walther der Handschuher sitzt, 3 Mutt Kerne Zürcher Maßes als ewigen Zins ausgesetzt hat. Johannes oder der jeweilige Besitzer des Hauses soll den Zins zum 11. November oder 14 Tage später der Abtei abliefern. Wird der Zins nicht termingerecht entrichtet, so soll das Besitzrecht an Haus und Hofstatt der Abtei von Zürich zufallen. Die Bestimmung soll zu Lebzeiten Walthers noch nicht in Kraft treten. Johannes hat für den Zins von der Abtei 6 Mark lötigen Silbers Zürcher Gewichtes erhalten. Walthers Leibgedinge an dem Haus soll zu seinen Lebzeiten in keiner Weise angetastet werden. Johannes oder einer seiner Erben darf den Zins auf ein anderes Gut übertragen, sofern es Eigentum oder Besitz rᷝ(Erbe)</i> ist, einen Wert von [mindestens] 12 Mark hat und zwischen Reuß und Glatt liegt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Rat Von Zv̓rich an Abteige von zv̓rich - 1295 Juni 25.Image