Convent deſ Gotſhvſ von Zv̓rich - ſant Benedichtſ ordenſdie Phrvͦndeherren deſ ſelben gotſhvſElſebetha · von gotſ gnanden dv̓ Ebthiſſchenne2023-11-012023-11-011308-02-131308-02-13CW20008https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/572Elisabeth, die Äbtissin und der Konvent des Benediktinerinnenstiftes Zürich und die Pfründeherren dieser Kirche beurkunden deren Ministerialen Gregor von Silenen, daß dieser dem Stift seinen Grundbesitz im Lande Uri und sein Steinhaus zu Silenen als Seelgerätstiftung zu eigen vermacht und auf diese Güter in ihre Hand Verzicht geleistet hat, daß aber Äbtissin und Konvent sich verpflichtet haben, diese Güter, nachdem sie »Jahr und Tag⟨ in ihrem Besitz waren, dem noch kinderlosen Gregor von Silenen zu Leibgeding auf Lebenszeit wieder zu leihen. Gewinnt Gregor eheliche Kinder, so verpflichten sich Äbtissin und Konvent, diese Güter zu rechtem Erbe zu verleihen gegen einen der Äbtissin, bzw. ihrer Amtsnachfolgerin zu zahlenden Recognitionszins von einem Pfennig fürs Jahr und einem Ehrschatz von 26 Pfund Pfennigen, in Züricher Münze zahlbar. Wird diese Abmachung seitens der Abtei nicht eingehalten, so ist diese verpflichtet, dem Gregor oder seinen Kindern 200 Pfund Pfennige in Münze von Uri als Entschädigung zu zahlen. Hierfür sind seitens der Abtei drei namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung gestellt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Convent deſ Gotſhvſ von Zv̓rich - ſant Benedichtſ ordenſ; die Phrvͦndeherren deſ ſelben gotſhvſ; Elſebetha · von gotſ gnanden dv̓ Ebthiſſchenne - 1283 Februar 13.Image