Grave CuͦnratGrave heinrich von Veihingin2023-11-012023-11-011312-07-281312-07-28CW20375https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/917_BDie Grafen Konrad und Heinrich von Vaihingen beurkunden, daß sie dem Dominikanerinnenkonvent zu Pforzheim den Erwerb eines Hofstattgeländes zu Vaihingen gestattet haben, auf dem die Nonnen ein Haus, eine Scheuer und eine Hütte errichten dürfen, damit sie im Hofraum ihre Zehnten, Wagen und Karrossen abstellen können. Die Hofreite soll frei [von Bete] sein, es sei denn, daß die Nonnen noch anderes Gut bewirtschaften: Äcker, Wiesen und Garten. Von diesem soll der Inhaber Bete geben, sowohl für die Nonnen als für sich. Die Dominikanerinnen sollen [in Vaihingen] nur mit Willen der Grafen von Vaihingen weiteres Gut erwerben. Tun sie dies ohne ihre Zustimmung, so werden die Grafen sich des unerlaubt erworbenen Gutes bemächtigen. Wenn aber Albrecht Kaltisen [ein Vaihinger Bürger, vgl. WU. 3448] Gott zu liebe oder zum Kauf den Dominikanerinnen rᷝdez ſelben</i> [welches? seines?] rᷝzehenden dailit</i> [nach J. Mone = »geteilt⟨. Möglicherweise auch = rᷝdail iht</i>] gibt, so soll das unter demselben Recht geschehen, wie angegeben ist [d. h. doch wohl, die Erlaubnis zu dem Geschäft muß eingeholt werden]. Wird den Dominikanerinnen Gott zu liebe künftig Gut gegeben, so haben sie dieses [in Vaihingen gelegene] Gut den Grafen oder den Bürgern von Vaihingen innerhalb Jahresfrist zum Kauf anzubieten. Die Dominikanerinnen verpflichten sich, am Freitag vor Palmsonntag jährlich die Jahrzeit der Grafen und aller ihrer Vorfahren und Nachkommen zu begehen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Grave Cuͦnrat; Grave heinrich von Veihingin an Conuente der predier ordins ze pfor- zein - 1287 Juli 28.Image