2023-11-012023-11-011225-01-011225-01-01CW41040https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3571Burkard von Geroldseck stellt mit Zustimmung seines Bruders Robin, mit dem er gemeinsam Vormund und Pfleger von Walram und Gobert, der Kinder ihres verstorbenen Bruders Walram, ist, eine Corpus Nr. 3570 fast gleichlautende Urkunde über die Freiung ihres Anteils der Stadt Maursmünster aus. Einzige wichtige Abweichung: In Punkt 7 wird das Kontingent, das den Verwandten der Aussteller im Umkreis von 6 Meilen zu leisten ist, auf 10 Berittene festgesetzt (Corpus Nr. 3570: 5 Berittene). Alles übrige sind unwesentliche Textvarianten. -- Zur Datierung der beiden Urkunden Corpus Nr. 3570 und Nr. 3571: Beide Urkunden dürften etwa gleichzeitig ausgestellt sein. Damit gewinnen wir einen terminus ante quem und einen terminus post quem. Simon II. von Geroldseck und dessen Bruder Walraf sind 1294 Oktober 8 (vgl. RegBiStraßburg 2 Nr. 2357) nicht mehr am Leben. Walram II., Burkards VI. Bruder, der in Corpus Nr. 3571 tot ist, wird urkundlich zuletzt 1287 August 29 (RegBiStraßhurg 2 Nr. 2222) genannt. Beide Urkunden dürften also »zwischen 1287 August 29 und 1294 Oktober 10⟨ annähernd richtig datiert sein. Bezweifelt man aber die gleichzeitige Ausfertigung, so bleibt für Simons Urkunde der terminus ante quem bestehen, für Burkards der terminus post quem. Für die beiden Neffen Gobert und Walram wird Burkard in Corpus Nr. 3571 als Vormund bezeichnet. 1303 September 22 (RegBiStraßburg 2 Nr. 2577) verkauft Gobert selbständig Rechte in Hördt an Burkard. 1303 ist also Gobert voll rechtsfähig, nicht aber in der Urkunde Corpus Nr. 3571. Eine Datierung vor 1300 ist also auch dann sehr wahrscheinlich. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0[13. Jahrhundert].Image