Albreht2023-11-012023-11-011306-07-241306-07-24CW10515https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/477Albrecht, Graf von Habsburg und Kyburg, Landgraf von Elsaß, beurkundet als von seinem Vater, König Rudolf, bestellter Verweser über Österreich und Steier [vgl. O. Redlich Reg 1289 f.] die Revision der Artikel rᷝUt deponantur mercimonia</i> und rᷝDe mora mercatorum</i> im 1. Freibrief seines Vaters für die Stadt Wien vom 24. VI. 1278 [vgl. die Ausgabe von J. A. Tomaschek in den Geschichtsquellen der Stadt Wien, hg. von Karl Weiss, Wien 1877 f. I 49 ¶¶ 50/51] und deren Ergänzung unter folgendem Tenor: Bald nach Abreise seines Vaters habe er seinen vor diesem vereidigten Rat, der aus 16 namentlich aufgezählten Mitgliedern bestand, zusammengerufen und mit diesem in Verfolg der Befriedung des Landes den Beschluß gefaßt, in der Reichshauptstadt in Österreich, in Wien, eine rᷝniderlege,</i> d. h. einen Stapelplatz einzurichten. Behufs Ausführung dieses Beschlußes habe er den Stadtrat von Wien zu gemeinsamer Beratung mit seinem Rat gebeten, und der Wiener Stadtrat habe bei dieser Beratung Handfesten von Kaisern und Landesfürsten und deren Erneuerung durch seinen Vater vorgewiesen, in denen unter anderen sich auch folgende Artikel gefunden hätten, die in deutscher Fassung wiedergegeben werden [und die ich im Vergleich hier in der lateinischen Fassung nach Tomaschek a. a. O. hersetze], nämlich: rᷝUt deponantur mercimonia: Jtem nulli hominum de Suevia vel de Ratispona vel de Patavia vel de terris aliis quibuscumque liceat intrare cum mercibus suis in Ungariam; sed via regia in Viennam procedat tantummodo et deponat ibi per singula merces suas. Quicumque non fecerit, solvat civitati duo talenta auri</i> und rᷝDe mora mercatorum: Nemo etiam extraneorum mercatorum moretur in civitate cum mercibus suis ultra duos menses, nec vendat merces suas extraneo, quas adduxit, sed tantum civi; ita si civis eas pro foro emere voluerit competenti. Si habet aurum vel argentum, non vendat nisi ad cameram nostram.</i> [Vgl. auch J. A. Tomaschek WSB. phil.-hist. Cl. 83 (1876) 336]. Diese Artikel wären ihm, dem Verweser, dem Rat der Landherren von Österreich und dem Stadtrat von Wien für die fremden Kaufleute zu drückend erschienen, und deshalb habe er mit dem vorgenannten Rat die Bestimmungen für den Stapelplatz Wien so festgelegt, daß Kaufleute, die nach Österreich Handel treiben, nicht nur [wie früher] den Landweg, sondern auch den Wasserweg benutzen dürfen, unter allen Umständen aber Wien als Stapelplatz benutzen müssen. Außerdem muß jeder Kaufmann, der weiter nach Ungarn fahren und handeln will, bei Eintritt in das österreichische Land seinen Kaufschatz auf Gnade in die Gewalt des Landesherren überführen. Diejenigen Kaufleute, welche ihre Waren in Wien stapeln, haben das Recht, mit inländischen und ausländischen Leuten in ehrlicher Weise Handel zu treiben und nach Belieben [nicht wie früher nur 2 Monate] zu verweilen. Diese Kaufleute stehen unter Schutz des Königs, des Verwesers und des Rates der Landesherren und des Wiener Stadtrates. Ihnen wird versichert, daß keine neue Maut errichtet und keine neue [sie betreffende] Bestimmung getroffen werden wird. Kaufleute, welche Wien als Stapelplatz meiden wollen, sollen Österreich überhaupt meiden. Diese Abänderung der Bestimmungen [in der 1. Handfeste Rudolfs] habe er, der Verweser, seinem Vater mitgeteilt und dessen Zustimmung dazu erhalten unter der Bedingung, daß die Minnerbrüder und die Prediger diese Abänderungen und Ergänzungen gutheißen. Diese Zustimmung sei erfolgt. Die Landherren wie der Verweser haben sich verpflichtet, Kaufleute, welche absichtlich Wien als Stapelplatz meiden, aufzuhalten und mit Person und Gut dem Verweser zu überantworten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Albreht - 1281 Juli 24.Image