Luden · den Richteren / den ſcheffene/ deme Rade / jnde den burgeren / gemenliche / van kolneWalraue / der Greue van Guleghe2023-11-012023-11-011314-01-011314-01-01CW20542https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1076Walraf, Graf von Jülich, beurkundet, daß er mit den Richtern, den Schöffen, dem Rat und der Bürgerschaft von Köln vermittels seiner Verwandten und seiner Ratgeber in freundschaftlicher Weise, wie folgt, übereingekommen ist: 1) Graf Walraf und seine Nachkommen, die nach der Zeit Grafen von Jülich sind, sind zu Köln in erblicher Weise Bürger von Köln geworden und sollen es sein. Sie werden die Bürger von Köln insgesamt und einzeln in ihrem Land und ihrer Herrschaft, in ihrem Gericht und auch außerhalb ihres Landes mit guten Treuen beschirmen, befrieden und behüten an Leib und Gut in gleicher Weise wie [rᷝalle</i> Schreibfehler für rᷝalſe</i>] ihre eigenen Leute und Bürger. 2) Der Graf [und seine Nachkommen], sowie seine Leute sollen in Köln den gleichen Schutz und Frieden genießen, wie die Bürger dieser Stadt. 3) Die Grafen von Jülich sollen die Stadt Köln und ihre Bürger nach ihrem Vermögen in allem Recht, aller Freiheit und guten Gewohnheiten, welche sie von altersher verbrieft und unverbrieft hergebracht haben und in denen sie jetzt leben, halten und behüten. Werden die Bürger zu Unrecht und mit Gewalt deswegen bedrückt, so sollen die Grafen gegen die Bedrücker der Stadt und den Bürgern mit Rat und Hilfe zur Seite stehen, wie es ein getreuer Bürger seiner Stadt schuldig ist, so daß die Grafen den Bürgern nicht widersagen und sie aufgeben können. 4) Die Grafen sollen die Bürger von Köln, soweit es in ihrer Macht liegt, weder in ihrem Land noch anderswo zu Unrecht bedrücken lassen. 5) Der Graf [und seine Nachkommen] sollen den Bürgern von Köln, wenn sie jemanden am gräflichen Gericht verklagen oder von jemand verklagt werden wegen Schuld, gutes und gnädiges Gericht tun. Das gleiche Verfahren sollen bei gleichgelagerten Fällen die Kölner in Köln gegenüber den gräflichen Leuten einhalten. 6) Wenn irgendeiner der gräflichen Leute in Köln oder irgendeiner von Köln im Gerichtsgebiet des Grafen von Jülich irgendeine »Schuld machte⟨ oder gar eine Missetat begeht, so soll man beiderseits keinen Unschuldigen deswegen bedrücken oder pfänden lassen: vielmehr soll jeder Kläger sich mit dem Austrag auf dem Rechtsweg begnügen. 7) Fordern die Kölner von dem Grafen Hilfe, so soll dieser sogleich nach Köln kommen mit 9 Rittern und 15 Knappen bewaffnet auf ausgerüsteten Rossen, den Bürgern und der Stadt Köln zu helfen, gegen eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 5 Mark kölnischer Pfennige für den Tag [zu 24 Stunden]. 8) Werden der Graf und seine Leute, weil sie der Stadt und den Bürgern von Köln halfen und beistanden, angegriffen, so sollen die Bürger sofort ihnen mit 25 bewaffneten Mannen aus Kölner Geschlechtern mit ausgerüsteten Rossen auf Kosten des Grafen zu Hilfe kommen. 9) Tut jemand dem Grafen [und seinen Leuten] deshalb Unrecht, weil sie [der Graf und die Kölner] nach gemeinsamem Beschluß und Willen Krieg führen wollten, so soll man beiderseits auf eigne Kosten mit gesamter Macht einander helfen und beistehen ohne Hinterhältigkeit. 10) Entzweien sich der Graf und seine Leute einerseits und die Bürger von Köln andrerseits, so sollen der Graf 3 seiner Mannen, die Ritter sind, und die Kölner 3 ihrer Bürger mit der Vollmacht schicken, den Zwist in 40 Tagen auf Treueid beizulegen. 11) Damit dieser Vertrag getreulich und freundschaftlich eingehalten werde, hat Graf Walraf von Jülich den Bürgern und der Stadt Köln 100 Mark Renten angewiesen und übertragen auf seinem Eigen, nämlich auf dem Hof zu Pütz, mit dem 9 Hufen Ackerland und 11 Mark Einkünfte verbunden sind, 80 Mark und auf die Hälfte seines Eigens zu Boslar 20 Mark, wo rᷝvore</i> der Vater Graf Walrafs, Graf Wilhelm von Jülich seligen Angedenkens, 1000 Mark Kölnischer Pfennige empfing und von der Stadt Köln ausgezahlt erhielt, die er mit Rat der Bürger von Köln in 100 Mark Rente angelegt haben sollte, aber infolge seines Todes noch nicht angelegt hatte. Diese von Graf Walraf überwiesenen 100 Mark Renten hat der Graf Walraf von der Stadt Köln als Erbe zurück erhalten und ist damit Kölnischer Bürger geworden. Dieses Erbe darf [von ihm] nicht ausgeliehen, verkauft oder versetzt werden und muß in den Händen des Grafen und seiner Nachkommen, die Grafen von Jülich sind, bleiben. 12) Graf Walraf hat die Treuversicherung gegeben, diesen Vertrag einzuhalten und hat dies zu den Heiligen beschworen. Des Grafen Nachfolger, die Grafen von Jülich sind, sollen diesen Vertrag immer wieder erneuern. 13) Richter, Schöffen, der Rat und die Bürger der Stadt Köln erklären, daß dieser Vertrag zu Wahrheit besteht, und das ihre Bürgermeister für sie alle mit Treugelöbnis und geschworenem Eid gelobt haben, ihn einzuhalten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Luden · den Richteren / den ſcheffene/ deme Rade / jnde den burgeren / gemenliche / van kolne; Walraue / der Greue van Guleghe - 1289.Image