albret Crvcelinlvcgart2023-11-012023-11-011322-04-041322-04-04CW40119https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2674Albrecht Kruzeli und seine Ehefrau Lugard beurkunden, daß sie das Gütlein Brainkofen, auf dem der rᷝlvbinc</i> sitzt, von Priorin und Konvent des Dominikanerinnenklosters Gmünd [Gotteszell] als Leibgedinge gekauft haben. Das Kloster soll die einkommende Gülte einnehmen und den Ausstellern zu deren Lebzeiten aushändigen. Der Konvent hat das Recht des Ein- und Absetzens [der Bewirtschafter]. Wenn ihre Enkelinnen Adelheid und Irmgard (Kinder ihrer Tochter) in das Kloster eintreten, soll diesen nach dem Tod der Großeltern das Gut [als Leibgedinge] gehören. Stirbt eines der Kinder [vor den Großeltern], so fällt die Hälfte an den Konvent. Tritt nur Adelheid in das Kloster ein, so soll das Kloster die Hälfte das Gutes haben. Stirbt Adelheid außerhalb des Klosters, so fällt [ihre] Hälfte dem Kloster zu, die andere Hälfte verbleibt den Ausstellern. -- Stuttgart SA. (B 177, P. 1151). -- Druck: WU. 11, 38 f. Nr. 4997.imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0albret Crvcelin; lvcgart an Priorin / vn̄ den conuente / in demme Cloſter ze gem̄de der predeger ordens - 1297 April 4.Image