2023-11-012023-11-011307-03-191307-03-19CW50219https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_210_(520_a)Heinrich von Hattenberg bekundet, daß er im Einvernehmen mit seinen Erben die Vogtei zu Buch [b. Augsburg], nämlich zwei Höfe und eine Halbhufe in Wollishausen [b. Augsburg], die Wortwin der rᷝHochherre</i> als Leibgedinge von St. Georg in Augsburg hat, als Seelgerät dem Kloster St. Georg für neun Jahre gegen 9 Pfund Augsburger Pfennige überlassen hat. Er oder seine Erben können die Vogtei innerhalb von neun Jahren vom nächsten Benediktentage [21. März] an zurückkaufen. Lassen sie die Frist verstreichen, so fallen die Vogtei und das Vogtrecht unwiderruflich als Eigen an das Kloster. Heinrich hat auf Wunsch des Propstes Heinrich von St. Georg und des Augsburger Chorherren Wolfhart die genannte Vogtei in die Hand des Augsburger Bürgers Otto der Hurnloher als Pflegers des Klosters St. Georg übergeben. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01282 März 19Image