Rudolph / von Gotiſ gnaden eyn Romeſcher kung / Eyn merer deſ riches2023-11-012023-11-011316-06-181316-06-18CW20928https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1437König Rudolf [I.] beurkundet: 1. Die Übergabe der Burg Magenheim und der Stadt Bönnigheim mit den zugehörigen Dörfern, Leuten und Gütern an seinen Sohn Albrecht von Löwenstein. Dieser soll sie zu gleichem Recht besitzen wie Konrad von Magenheim, gen. auf der obern Burg, dem er sie abkaufte, sie vom Stift Mainz besessen hatte. 2. übergibt Rudolf seinem Sohn weitere [S. 639 Z. 34--37] angeführte Güter, die er von Frau Guͦte von Magenheim und ihrem eben genannten Gatten Konrad erworben hat. Sie bilden das von Konrad für seine Ehefrau Guͦte ausgesetzte Wittum. Albrecht soll ihr dafür auf Anforderung binnen Monatsfrist 600 Pfund guter Heller auszahlen. Tut er das nicht, so wird der Kauf rückgängig, und sie kann die Güter an den Meistbietenden veräußern. 3. gibt Rudolf seinem Sohn alle Lehen, die andere Edelleute von Konrad hatten. Von all diesen Vergabungen ist nur der Kirchsatz von Bönnigheim, den Konrad seinem Sohne Zeizolf überlassen hatte, ausgenommen. Zu den Verhandlungen vgl. auch WU. 3742. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Rudolph / von Gotiſ gnaden eyn Romeſcher kung / Eyn merer deſ riches an albrechte vnſerme ſune von lewenſteyn - 1291 Juni 18.Image