2023-11-012023-11-011292-01-011292-01-01CW50819https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_797_(102_a)Albrecht von Steußlingen [b. Ehingen, BW], genannt der Schedel, beurkundet, daß er beim Leib Christi einen förmlichen Eid folgenden Inhalts geschworen hat: Nach seinem Tod soll das Kloster Marchtal [b. Ehingen, BW] zur Wiedergutmachung der großen Schäden, die ihm Albrecht zu seinen Lebzeiten zugefügt hat, 20 Mark Silber erhalten. Wei\terhin wird festgelegt, daß das Kloster Albrecht oder einen seiner Erben jederzeit zur Zahlung dieser Summe auffordern kann. In diesem Falle müssen die 20 Mark binnen eines Monats ohne gerichtliche Einspruchsmöglichkeiten ausgezahlt werden. Geschieht dies nicht sofort, hat das Kloster das Recht, das Geld bei Christen oder Juden zu leihen, wobei dann Albrecht oder seine Erben für die Schuldsumme geradestehen müssen. Darüber hinaus bekennt Albrecht, daß er zeit seines Lebens viel Holz in den Wäldern des Klosters geschlagen hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Deshalb beeidet er, daß weder er, noch seine Vorfahren oder Erben irgendwelche Rechte an den Wäldern des Klosters hatten oder haben, bis auf die, die das Kloster ausdrücklich gewährt hat. Weiterhin bekundet Albrecht, daß er keine Rechte am Weideland des Klosters hat und dieses auch nicht zum Rechtsbereich seines Dorfes bei Marchtal gehört. Schließlich wird festgelegt, daß Albrecht um das Holz, das er zum Bau einer Brücke benötigt, beim Probst bitten muß und sich dann mit dem zufriedenzugeben hat, was dieser ihm gewährt. Auch dürfen die Angehörigen des Klosters und dessen Dienstleute die Brücke jederzeit benutzen, ohne daß sie daran gehindert werden dürfen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01267Image