Rvͦdolf von gottes genaden / Roͤmſcher Kv̓nich / vnd merer des Riches2023-11-012023-11-011311-11-101311-11-10CW20293https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/844König Rudolf beurkundet, daß Graf Eberhart von Wirtenberg und seine Helfer wieder zu seiner Huld und Gnade gekommen sind unter folgenden Bedingungen. A [betreffend Graf Eberhart]: 1) Graf Eberhart und seine Helfer verzichten auf allen Ersatz des Schadens und die Verfolgung schädlicher Handlungen, die ihm vom König und seinen Helfern in diesem Krieg und davor seit dem Ulmer Frieden [vom Juni 1286, vgl. O. Redlich Reg. 2030 a] zugefügt worden sind. 2) Beiderseits wird der Rechtszustand wiederhergestellt, wie er vor dem Kriege war. 3) Gefangene und Bürgen werden beiderseits freigegeben. 4) Wegen Erschlagung des [Diepold] von Bernhausen [s. O. Redlich, Reg. 2047 a] soll gegen Graf Eberhart und die Seinen kein Haß bestehen. Ist die Erschlagung mit Absicht geschehen, so hat der Täter, wenn er angesprochen wird, sich dem Recht entsprechend zu verantworten. 5) Betreffend den Streit zwischen Wolfram von Bernhausen und des verstorbenen Diepolds Kindern, soll ein Schiedsgericht eingesetzt werden, zu dem von beiden Parteien je zwei Schiedsleute und ein gemeinsamer Obmann aufgestellt werden sollen, die den Streit auf gütliche Weise oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils beilegen sollen. 6) Graf Eberhart soll die Festungen Wittlingen und Remseck dem Markgrafen Heinrich von Burgau, dem Grafen Burkard von Hohenberg und Swigger von Gundelfingen, oder wenigstens zweien von ihnen auf zwei Jahre überantworten. Diese sollen, falls Eberhart und die Seinen mit Raub und Brand oder auf andere Weise gegen diesen Vertrag handeln, dem Grafen und den Seinen auf Grund eines von ihnen gefällten Spruches befehlen, innerhalb zweier Monate den angerichteten Schaden wieder gutzumachen. Geschieht dies nicht, so sollen die beiden Festungen ihm, dem König, überantwortet werden als Pfand wegen des angerichteten Schadens. Wird dieser Schaden dann wieder gutgemacht, so erhalten die vorgenannten Treuhänder die Festungen zu gleichem Zweck zurück. Können Eberhart und die Seinen den Schaden nicht mit Geld ausgleichen, so soll er mit Grund und Boden nach dem Ermessen der Treuhänder beglichen werden. 7) Der Herzog von Teck, Graf Albrecht von Haigerloch und ihre Helfer sollen mit dem Grafen Eberhart und den Seinen völlig ausgesöhnt sein. Wird dieser Vertrag zwischen ihnen und Eberhart gebrochen, so sollen die obengenannten Festungen deshalb doch nicht Pfand oder haft[bar] sein. Kämen aber er, der König, oder seine Städte dem Herzog oder dem Grafen oder einem anderen zu Hilfe, so soll der Schaden, den Graf Eberhart und die Seinen in dem Krieg zu ihrer Abwehr anrichten, kein Grund zur Haftbarmachung der Festungen sein. Das gleiche gilt für den Fall, das Eberhard seinen Freunden hilft. 8) Graf Eberhart soll auch gewissenhaft gelten, was er Christen und Juden schuldig ist, und dem König die Stadt Stuttgart überantworten, damit sie, wie abgemacht, geschleift werde. </b>B.<b> [betreffend Ulrich von Helfenstein]: Ulrich von Helfenstein ist ebenfalls zu Gnaden unter folgenden Bedingungen aufgenommen. 1) Im Krieg zwischen ihm einerseits und dem Grafen Albrecht und dem Pfalzgrafen von Tübingen andererseits soll der Waffenstillstand sein bis zum 6. I. 1288 für den Fall, daß Ulrich von Helfenstein mit dem König auf die Romfahrt zieht. Zieht er nicht mit, so soll er, sobald er nach dem 6. I. 1288 gemahnt wird, nach einem Monat dem Grafen Albrecht und dem Pfalzgrafen ihr Recht tun. Als Verhandlungsgrundlage gilt dann die Rechtslage zu Abschluß des Ulmer Reichstages [1286]. 2) Der Helfensteiner soll den Klöstern Ahausen und Herbrechtingen keinen Schaden und Ärger antun und soll sie haben, wie er sie bisher gehabt hat, bis zum 6. I. 1288, unbeschadet der Rechte, die das Reich an ihnen hat. Nach dem 6. I. 1288 soll für ihn, den König, wie für den Helfensteiner der bei Reichstagsschluß zu Ulm bestehende Rechtszustand gelten, vorausgesetzt, daß der Helfensteiner den Römerzug mitmacht. Beteiligt sich der Helfensteiner nicht daran, oder läuft die genannte Frist ab, so soll er einen Monat nach erfolgter Aufforderung den genannten Klöstern ihr Recht tun. 3) Der Helfensteiner soll gewissenhaft gelten, was er Christen und Juden schuldig ist. 4) Auf Ersatz des Schadens, den sich der König und der Helfensteiner gegenseitig zugefügt haben, wird beiderseits verzichtet; die beiderseitigen Gefangenen werden unverzüglich freigelassen. </b>C.<b> [betreffend Friedrich von Zollern]: 1) Der von Zollern und seine Kinder erlangen auch die königliche Huld und müssen die Buße tun, die ihnen der Erzbischof [Heinrich II.] von Mainz und der Burggraf von Nürnberg auferlegen werden. 2) Der Krieg zwischen dem von Zollern und seinen Kindern einerseits und dem Grafen Albrecht [von Haigerloch] andrerseits soll durch ein Schiedsgericht beigelegt werden, zu dem jede Partei drei Schiedsleute stellt und zu deren Obmännern der König den Burggrafen [Friedrich] von Nürnberg und den Grafen [Ludwig?] von Öttingen bestimmt hat. Dieses Schiedsgericht soll eine feste und beständige Sühne zwischen den Parteien herstellen, und, wenn diese erfolgt ist und bestätigt wird, sollen die beiderseitigen Gefangenen freigelassen werden. </b>D.<b> Ulrich von Montfort soll auch die königliche Huld wieder erhalten. Zur Schlichtung des Streites zwischen ihm und dem König sind von diesem der Graf [Ludwig?] von Öttingen und Graf Rudolf von Montfort bestimmt. </b>E.<b> Graf Konrad von [Grüningen-] Landau erhält ebenfalls die königliche Huld wieder. Sein Konflikt mit Graf Albrecht [von Haigerloch] soll durch ein Schiedsgericht beigelegt werden, zu dem jede Partei zwei Schiedsleute stellt. Kommt keine gütliche Beilegung zustande, dann ist deren Schiedsspruch für beide Teile verbindlich. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Rvͦdolf von gottes genaden / Roͤmſcher Kv̓nich / vnd merer des Riches an vͦlrich graue von Helfenſtain; vͦlrich Graue von Mvntfort; Vͦlrich von Helfenſtain u.A. - 1286 November 10.Image