Hainrich der Markgraue von Burgowͤ2023-11-012023-11-011319-12-031319-12-03CW30421https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2068Markgraf Heinrich von Burgau beurkundet, daß er mit Rat und Einverständnis seines Oheims, des Grafen Ludwigs des Alten von Öttingen, seinem Dienstmann Konrad dem Halder und dessen Erben -- Töchtern oder Söhnen -- die [Bd. 3 S. 287 Z. 18-20] genannten Besitzungen mit allem Zubehör und die [Bd. 3 S. 287 Z. 22 - 30] genannten Leute als rechtes Lehen geliehen hat. Was Konrad oder dessen Erben mit den Leuten und Besitzungen vornehmen wollen, dazu wird der Markgraf [als Lehensherr] behilflich sein und seine Einwilligung geben. Sollten sich irgendwelche von den genannten Leuten dem Markgrafen unterstellen wollen, so wird er in ihre Dienstverpflichtung nicht eingreifen, daß sie nämlich Konrad und dessen Erben dienen sollen. Sollten sie sich anderer Herren Dienst unterstellen, so wird der Markgraf Konrads Ansprüche auf ihren Dienst mit Rat und Hilfe unterstützen. Darüber hinaus werden Markgraf Heinrich und seine Erben Konrad und dessen Erben für Leute und Gut nach dem Landesrecht rᷝgewern</i> sein. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hainrich der Markgraue von Burgowͤ - 1294 Dezember 3.Image