hugelin der keller von Appenwilr2023-11-012023-11-011320-10-311320-10-31CW30618https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2260Hugelin, der Kell[n]er von Appenweier [Krs. Offenburg], bezeugt, daß er mit dem Einverständnis, der Hand und dem Rat seines Herrn, Ritters Reinbolt von Stauffenberg und seiner Söhne Hugelin und Heinzelin 2 rᷝbette</i> [Beet] des [Bd. 3 S. 398 Z. 1-2] näher bezeichneten Ackers, die ihm als Eigentum überkommen sind, an Liutgart, rᷝder vbelherrin</i> Tochter von Appenweier und deren Erben für 3 Pfund Pfennige Offenburger verkauft hat. Er hat das Geld richtig erhalten und den Besitz mit der Hand seiner Söhne und seines Herrn Reinbolts ihr und ihren Erben zu freier Verfügung aufgegeben. Er selbst, seine Söhne, sowie Herr Reinbolt haben für sich und ihre Erben auf alle Rechte daran und alle gerichtlichen Einspruchsmöglichkeiten verzichtet. Reinbolt versichert, daß der Verkauf mit seinem Einverständnis und seiner Hand geschehen ist und daß er die Urkunde auf Bitten Hugelins und seiner Söhne mit seinem Siegel besiegelt habe. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0hugelin der keller von Appenwilr an lúgart / der vbelherrin tohter von Appenwilr vn̄ irn erben - 1295 Oktober 31.Image