Johanneſ der ſwab von slatte2023-11-012023-11-011322-06-141322-06-14CW40179https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2733Es wird beurkundet, daß Herr Johannes Schwab von Schlatt, Bürger zu Freiburg, seiner Tochter, Schwester Anna, insgesamt 3 [Bd. 4 S. 105 Z. 22-23] der Lage nach beschriebene Jucharten Matten als Eigentum überlassen und aufgegeben hat. Er hat diese Jucharten von ihr für sich und seine Ehefrau Mechthild für ihrer beider Lebenszeit gegen einen jährlichen Zins von 6 Pfennigen Breisgauer zurückerhalten, der zu Martini fällig ist. Beim Tode eines der Ehegatten soll der Überlebende den Besitz für den gleichen Zins allein haben. Nach beider Tod ist der Besitz der Schwester Anna frei. Übergabe, Ausfertigung und Rückempfang fand in der oben geschilderten Weise zu Freiburg unter der Gerichtslaube vor öffentlichem Gericht statt, das ihm das Recht zu diesem Geschäft bestätigte. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Johanneſ der ſwab von slatte an sweſter annen - 1297 Juni 14.Image