2023-11-012023-11-011304-03-191304-03-19CW50172https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_163_(381_a)Es wird bekundet, daß Herr Ulrich, der Schwiegersohn der Frau Engel, an Herrn Konrad den Hafner einen halben Garten mit der Auflage verkauft hat, daß der Käufer keinen Zaun, kein Haus oder sonstiges Bauwerk errichten dürfe, das Ulrich abträglich sein könnte. Dabei blieb es, bis Konrad hinging und den Garten umzäunen wollte. Als Ulrich das bemerkte, ging er vor Gericht und verklagte den Hafner, daß dieser einen Zaun errichten wolle, wo er es nach den Bestimmungen des Kaufvertrages nicht tun dürfe. Der Hafner leugnete, einen derartigen Vertrag mit Ulrich geschlossen zu haben. Darauf stellte das Gericht fest, der Hafner habe ausdrücklich bestritten (rᷝbereite</i>), mit Ulrich einen solchen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben, Ulrich müsse erst beweisen, daß es geschehen sei. Ulrich wollte auf sein Recht nicht verzichten (rᷝſinſ rehteſ niht vmbe</i>) und verlangte einen [neuen] Termin, um sein Zeugnis vorzubringen. Am festgesetzten Tage erschien Ulrich und bewies dem Recht entsprechend mit zwei Zeugen, daß Konrad in dem Garten keine Baulichkeit errichten dürfte, die Ulrich abträglich sein könnte, wie oben ausgeführt. Nach diesem Zeugnis verlangte er einen Gerichtsentscheid und -- da die Menschen sterblich und vergeßlich seien -- eine städtische Urkunde. Das wurde ihm mit einstimmigem Urteil zugesprochen und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten diese Urkunde mit dem Siegel der Stadt Augsburg ausgestellt. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 316, 428, 429, 508, 548 A/C, 549, 560, 949, 1044, 1099, 1300, 1313, 1323, 1476, 1898, 1971, 1972 A/B, 2535, 2651, 2719, 2895, 2923. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01279 März 19Image