hainrich der Bvͤtzener von dem Stæin2023-11-012023-11-011301-09-281301-09-28CW10318https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/291Heinrich der Buͤtzener von dem Stein beurkundet, daß er den Deutschordensbrüdern von Ellingen ohne alle Hinterabsicht allen seinen fahrenden Besitz, sowohl was er jetzt hat, als auch das, was er noch gewinnt, was immer er bis zu seinem Tod erübrigt, um seiner und seiner Vorfahren Seelen Heil für ein junges, auf 24 Pfund geschätztes Pferd vermacht habe, vorausgesetzt, daß er sich nicht noch verheiratet und Erben gewinnt. Er verpflichtet sich, eine andere Vergabung ohne die Hand der Deutschordensbrüder von Ellingen noch eine solche heimlich an Freunde, Landsleute, Personen, die einem Orden angehören oder nicht, nicht vorzunehmen, denn solche Handlungen sollen ungültig sein. Betätigt Heinrich eine Vergabung [mit der Hand der Deutschordensbrüder natürlich] so muß in der Handfeste, die hierüber ausgestellt wird, die Handfeste beigeschrieben sein, die er vorher den Deutschordensbrüdern gab. Er bestätigt auch, daß, wenn er nicht bei den Deutschordensbrüdern zu Ellingen selbst stirbt, diese bei ihrer Seele verpflichtet sind, seiner nachgelassenen Habe nachzugehen, damit ihnen nichts entgehe. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0hainrich der Bvͤtzener von dem Stæin an brudern / deſ Tevtſchen hvͤſeſ / daz Ellingen - 1276 September 28.Image