2023-11-012023-11-011323-11-031323-11-03CW40556https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3097Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er seinen Bürgern von München angesichts der ihm geleisteten treuen Dienste und in Erwartung künftiger Dienste ein Privileg verliehen hat. Keiner seiner [Leute] darf in seinem Interesse pfänden. Wenn es dennoch jemand täte, und die Bürger verweigern das Pfand oder erheben ein Gegenpfand, so geschieht dies nach des Herzogs Willen. Auch wird Rudolf keine Urkunde ausstellen, durch die die Rückzahlung von Summen, die den Bürgern geschuldet werden, hinausgeschoben wird rᷝ(da man dieſelben guͤlte mit friſte).</i> Sollte er gegen diese Bestimmung und ohne Einwilligung der Bürger derartige Urkunden ausstellen, so besitzen diese keine Kraft. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 November 3.Image