2023-11-012023-11-011225-01-011225-01-01CW50842https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_819_(3598_f)In dieser Urkunde werden die Rechte festgelegt, die auf dem Hof der Äbtissin des Klosters Niedermünster [St. Odilienberg/Hohenburg sw. Ober-Ehnheim, Els.] gelten, der bei Frankenheim [Els.] außerhalb des Dorfes liegt. Zu diesem Hof gehören drei Hufen, von denen jede dreißig Äcker umfaßt. Jede dieser Hufen hat jährlich acht Viertel Roggen und drei Kapaune als Abgaben zu entrichten. Die Gerichtssitzung (rᷝding</i>) auf diesem Hof wird am achten Tag nach St. Martin, also am 19. November, abgehalten. Wer von den Hüfnern an diesem Tag nicht auf dem Hof erscheint, muß zwei Schillinge Strafgeld zahlen. Das Korn und die Kapaune sind von den Hüfnern auf eigene Kosten zu St. Naboris [12. Juni] in Niedermünster zu übergeben. Wer von den Hüfnern die Abgaben zu diesem Gerichtstermin nicht abliefert, muß zwei Schillinge Pfennige entrichten. Dieses Strafgeld erhöht sich beim Nichterbringen der Abgaben alle 14 Tage um jeweils weitere zwei Schillinge. Werden die daraus resultierenden Schulden eines Hüfners zu groß, so soll ihm der Meier den Zutritt zu dem Gut verweigern. Betritt der Hüfner dann dennoch den Hof, so frevelt er, so oft er dies tut. Für jeden Frevel sind dann 30 Schillinge und ein Pfennig Strafe zu entrichten. Schließlich wird festgelegt, daß derjenige, der etwas von diesem Gut empfängt, ein Viertel Wein an den Meier abzuführen hat und an den Hüfner zwei [Viertel Wein]. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0[13. Jahrhundert]Image