2023-11-012023-11-011324-07-311324-07-31CW40903https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3434Dietrich der Märehelt von Wurmlingen [Neckar] bestimmt mit dieser Urkunde, daß man für die Gülte, die sein Bruder, der verstorbene Benzo der Märehelt, zur Zeit seines Todes schuldig war, jährlich aus seinem Weingarten zu Hirsau, der bei dem »der Konstanzer⟨ genannten Weingarten liegt, 2 Fuder Wein Tübinger Maßes an Herrn Heinrich von Sommeri [Thurgau], Leutpriester auf dem Berg zu Wurmlingen, oder, falls dieser nicht dort ist, an einen anderen achtbaren Mann geben soll. Wenn die beiden Fuder aus dem Weingarten nicht geliefert werden können, so werden Dietrich oder seine Erben das Fehlende aus seinen beiden Weingärten rᷝan Phaffenberge,</i> deren Bewirtschafter [Bd. 4 S. 528 Z. 7] genannt werden, ergänzen, bis die Gülte des verstorbenen Bruders abgegolten ist. Will Dietrich die beiden Fuder im Herbst kaufen, so soll er 10 Pfund Haller nachweisen, die für den Wein zu Michaelis zu bezahlen sind. Tut er dies nicht, so soll der Wein an den Meistbietenden abgegeben werden. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3382, 3453, 3456, 3457; ähnlich Corpus Nr. 2373. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Juli 31.Image