Johans / genant des althen schult- haiſzen ſun / ains Burgers / von HerrenberkJrmengart2023-11-012023-11-011322-10-261322-10-26CW40272https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2822_AJohannes, Sohn des alten Schultheißen, eines Bürgers von Herrenberg, und seine Ehefrau Irmgard beurkunden, daß sie gemeinsam ihren Fronhof zu Nebringen und die Vogtei mit allem Gut, das sie dort besaßen, für 105 Pfund Haller an Herrn Konrad den Schultheißen, von Gültstein, und alle seine Erben verkauft haben. Konrad darf von den Hallern 50 Pfund Jahr und Tag einbehalten, bis Johannes, oder nach seinem Tod seine Ehefrau, das Gut ausgefertigt hat, wie er es eidlich versprochen hat. Werden auf das Gut bis zum 8. September [1298] keine Ansprüche geltend gemacht, so soll Konrad 20 Malter Roggen von den 50 Pfund [als Zins] geben. Erfolgt die Ausfertigung bis zu Martini 1298, so hat Konrad mit der Zahlung der 50 Pfund noch Aufschub bis Mitterfasten [29. März] 1299. Die 20 Malter Roggen und die [aus dem Verkauf] des Hofes anfallenden Haller dürfen nur an Herrn Heinrich von Holzgerlingen abgeliefert werden. Dieser darf auch den Bürgen, die ihm [Konrad] an Stelle des Johannes gesetzt worden sind, wegen [der Ausfertigung] des Gutes einen Termin geben. Stirbt Heinrich vor Ablauf des Jahres, so soll man dem, den Johannes an seine Stelle setzt, das Gut mit einem der Vögte von Wöllhausen, Herrn Hug oder Herrn Albrecht, überweisen. Werden die Termine bei der Ausfertigung nicht eingehalten, so braucht Konrad solange weder Korn noch Haller abzuliefern. Behauptet Konrad böswillig oder mit Ausflüchten, daß die Ausfertigung nicht erfolgt sei, so sollen darüber Herr Heinrich von Holzgerlingen, Herr Eberhart der Eber von Gültstein und Herr Konrad von Kusterdingen auf ihren Eid befinden. Ihr Entscheid ist für Konrad verbindlich. Stirbt einer der drei, so sollen die anderen beiden einen anderen an dessen Stelle wählen. Benötigt Johannes für die Ausfertigung des Hofes Verhandlungstage, so soll er von Konrad von Gültstein und dessen Freunden an Leben und Besitz unbehelligt bleiben. -- A und B wörtlich übereinstimmend, nicht von gleicher Hand. Zum Fronhof von Nebringen vgl. Corpus Nr. 2172. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Johans / genant des althen schult- haiſzen ſun / ains Burgers / von Herrenberk; Jrmengart an Cuͦnrade dem schulthaiſzen genant von Gilſten - 1297 Oktober 26.Image