2023-11-012023-11-011320-01-181320-01-18CW30459https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2106Es wird beurkundet, daß Abt Eberhart von Zwiefalten und Herr Swiger der Lange von Gundelfingen den Streit zwischen Prior Konrad von Reichenbach und seinem [Konvent] einerseits und Johannes von Ditzingen und dessen Erben andererseits folgendermaßen geschlichtet haben: 1) Der Klosterhof Ditzingen soll als Vogtrecht am Georgentag [23. April] 18 Haller und zu Michaelis [29. September] ebenfalls 18 Haller und dazu 1 Scheffel Hafer und 1 Huhn sowie rᷝdivbi vn̄ frœveli</i> [RWb. II, 812.: Diebe und Frevel formelhafte Bezeichnung der Strafgerichtsbarkeit; hier: Einkünfte daraus] entrichten. Weiter soll von jeder Hufe am Georgentag 9 Haller und zu Michaelis wieder 1 Scheffel Hafer und 1 Huhn sowie die Abgaben von der Gerichtsbarkeit entrichtet werden. 2) Die Herren von Reichenbach dürfen keinen anderen Vogt über das Gut setzen als Johannes und dessen Erben. 3) Die Herren von Reichenbach dürfen das Gut nur mit dem Einverständnis von Johannes und dessen Erben versetzen, verkaufen oder sonstwie verändern. Umgekehrt sind auch Johannes und dessen Erben an die Zustimmung des Konventes gebunden. 4) Johannes und dessen Erben sollen so lange die Hälfte der Einkünfte genießen, bis die Herren von Reichenbach mit Herrn Balsam über ein einheitliches Vogtrecht übereingekommen sind. 5) Johannes und dessen Erben dürfen auf dem Gut niemals Herbergsrecht beanspruchen. -- Vgl. Corpus Nr. 2249. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01295 Januar 18.Image