2023-11-012023-11-011323-04-281323-04-28CW40434https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2980Abt Bertold und der Konvent des Benediktinerklosters Murbach beurkunden, daß sie Volmar von St. Amarin, ihrem Dienstmann rᷝ(diener)</i> und Schultheißen von Lautenbach, für seine bisherigen und zukünftigen Dienstleistungen 4 Mark lötigen Silbers Gebweiler Gewichtes versprochen haben. Da das Kloster zur Zeit nicht über Bargeld verfügt, so überlassen sie ihm oder seinen Erben 6 Viertel Korn, zur Hälfte Roggen und Hafer, die er dem Kloster jährlich von dem im Banne Lautenbach gelegenen rᷝkelragkern</i> als Zins zu entrichten hatte. Diesen Zins darf er so lange einnehmen und verbrauchen, bis der Abt ihm oder seinen Erben das Silber vollständig ausbezahlt hat. Die Erträge des den Zins abwerfenden Gutes (rᷝhoͮbtguͦte)</i> sollen ihm inzwischen nicht verloren gehen oder aufgerechnet werden. Da das Gut gegenwärtig in schlechter Verfassung rᷝ(in vnbúwe)</i> ist, so werden Abt und Konvent nach der Zahlung Volmar oder dessen Erben 18 Jahre lang gegen Entrichtung des genannten Zinses in Lehen und Besitz des Gutes belassen. Abt und Konvent verzichten in dieser Sache auf alle Rechtsmittel vor geistlichem und weltlichem Gericht gegen Volmar oder dessen Erben. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 April 28.Image