Vlreich von Ternberch2023-11-012023-11-011321-12-061321-12-06CW30908https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2544Ulrich von Ternberg beurkundet, daß er mit Zustimmung von Propst Wolfger und dem Konvent aus dem Eigentum des Stiftes Herzogenburg 2 [Bd. 3 S. 570 Z. 30-31] näher bezeichnete Äcker im Adletzberger Bezirk von den Kindern Heinrichs von Adletzberg für sich und seine Erben als Burgrecht gekauft hat. Er oder der jeweilige Erbe der Äcker hat dem Stift Herzogenburg am Colmannstag [Colomanni, 13. Oktober] von einem Acker 18, vom anderen 12 Pfennige üblicher und gültiger Wiener Münze ohne Verzögerung als Burgrecht rᷝals ain ander lant man</i> abzuführen. Versäumen Ulrich oder seine Erben die Zahlung zum festgesetzten Termin, so unterliegen er oder seine Erben der Strafe rᷝ(wandel vnd pvezz),</i> die nach dem Landesrecht für einen rᷝainvaltign lantmann</i> gemäß seinem Burgrecht gilt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Vlreich von Ternberch an Hainreiches chinden / von Etzleinſperg - 1296 Dezember 6.Image