2023-11-012023-11-011324-03-131324-03-13CW40728https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3264Gottfried von Hohenlohe, Hochmeister des Deutschen Ordens, vidimiert zu Handen seines Oheims Rudolf von Wertheim eine [heute verlorene] von beiden Parteien ausgestellte und besiegelte Urkunde von 1291 Februar 14, in der er zum Obmann eines aus 4 Rittern bestehenden Schiedskollegiums zwischen den Grafen Rudolf von Wertheim und Heinrich von Henneberg bestellt worden war. Diese Urkunde besagt, daß Graf Rudolf von Wertheim und Graf Heinrich von Henneberg wegen ihrer Streitigkeiten 4 [Bd. 4 S. 426 Z. 11-12] namentlich genannte Schiedsleute und den Deutschordenslandkomtur Gottfried von Hohenlohe als Übermann gewählt haben. Diese 5 [Männer] sollen entsprechend ihrem Eide folgende Streitigkeiten rechtlich entscheiden: 1) Ansprüche Rudolfs auf ¹⁄₃ von Burg und Stadt Prozelten mit Zubehör und 2) wegen des [dafür] vorgesehenen Gegenwertes rᷝ(vmme daz gegen wehſel),</i> Laudenbach oder Freudenberg, den Rudolf entsprechend den [darüber bestehenden] Urkunden dagegen geben soll. Wenn dieser Punkt erledigt ist, sollen die 5 [Schiedsleute] über andere Streitigkeiten der Grafen gütlich oder rechtlich entscheiden. Die Entscheidungen der Schiedsleute werden beide Parteien einhalten. Wer sie nicht in Monatsfrist befolgt, muß mit 6 Rittern, Pfaffen oder Edelknechten und mit 12 Pferden zu Gemünden am Main oder zu Karlstadt so lange Einlager halten, bis der Schiedsspruch durchgeführt ist. Wer dagegen verstößt, gilt als treulos, ehrlos und meineidig. Der andere kann dann für sich und seine Erben 500 Mark lötigen Silbers beanspruchen, für die der Vertragsbrecher, dessen Erben und dessen gesamter Besitz haften. Beide Parteien werden den Entscheid der Schiedsleute nach deren Anweisung schriftlich niederlegen und mit ihren Siegeln bestätigen. -- Vgl. Corpus Nr. 1373. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 März 13.Image