Bvrgerre von SchafuſenEbirhart der SchvltheisRât2023-11-012023-11-011303-09-021303-09-02CW10393https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/361Eberhart der Schultheiß, der Rat und die Bürger von Schaffhausen beurkunden, daß Heinrich Brümsi an dem Stade und seine Kinder, denen die in ihrem Eigenbesitz befindliche »Fülli⟨, ihr rechtmäßig ererbter Bifang, ihre rᷝschefstelli,</i> die hinter ihrer Kelter liegt, von Hermann von Winkelsheim und anderen Bürgern streitig gemacht wurden, es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen ließen. Nachdem der erste Termin vertagt wurde, bewiesen Heinrich Brümsi und seine Kinder beim zweiten Termin, daß das genannte Gut ihr rechtmäßiges Zinseigen sei rᷝvn̄ nîeman dekein wandelunge vffen dem selben guͦte han solti.</i> Dies wird durch die ausgestellte Urkunde bestätigt und durch Nennung von über 150 Zeugen, die bei dem zweiten Termin zugegen waren -- eine ganz außergewöhnliche Zahl -- zu einer ewigen Ortfrümi (vgl. Schweizer. Idiotikon 1, 1297) und einem ewigen Gedächtnis festgehalten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Bvrgerre von Schafuſen; Ebirhart der Schvltheis; Rât an Heinrich brv̓mſi - 1278 September 2.Image