her Bvrcht ſchaffliher Diethelm von woloſhovenher heinrich von Lvnchoft ritteraher Jo wolfleibſchher Johs Bilgrinher Johs von Glarusher Rvͤdiger Maneſſe · der Jvngeher Rvͦdolf der Mv̓lnerher Rvͦdolf pfvngher walt von ſanpeterher wernher Biberliher wil · MarthyRât von zv̓rich2023-11-012023-11-011320-03-221320-03-22CW30503https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2149Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß Dietel und Johannes, die Söhne des verstorbenen Herrn Dietel, und Wîzli, Sohn des verstorbenen Wîz, in ihrem Streit mit den Bürgern von Zürich wegen ihres Metsiederechtes [ihre Sache] durch vertrauenswürdige Leute bewahrheiten und beschwören lassen konnten. Wer [fürderhin] in Zürich irgendwelchen Met zum Verkauf oder Ausschank siedet oder ihn zum Verkauf exportiert, der soll den [beiden Söhnen] Dietels 2 Pfund und Wîzli 1 Pfund Zürcher Münze schuldig sein, wenn er es ohne deren Genehmigung getan hat. [Dagegen] ist Herstellung von Met für den Hausgebrauch oder Abgabe ohne Bezahlung nicht strafbar. -- ZU. datiert »August 9⟨, bezieht damit rᷝan dem zîſtage vor v̓nſirre vroͮwen Ernde</i> auf Mariä Himmelfahrt (19. 8.), während es sich wohl um Mariä Verkündigung (25. 3.) handelt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0her Bvrcht ſchaffli; her Diethelm von woloſhoven; her heinrich von Lvnchoft rittera u.A. - 1295 März 22.Image