2023-11-012023-11-011324-05-011324-05-01CW40805https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3339Ulrich von Michelsburg beurkundet, daß er 5 [Bd. 4 S. 472 Z. 38-42] mit ihren Bewirtschaftern genannte Güter an Nikolaus den Fuller und dessen Kinder für 50 Mark rᷝder obern</i> [Oberwährung, besonders vollötige Währung; vgl. Luschin v. Ebengreuth, Münzkunde S. 208, 220] verkauft und das Geld vollständig erhalten hat. So wie Ulrichs Vorfahren und er selbst diese Güter mit Erträgen und Dienstleistungen besaßen, so sollen sie auch Nikolaus, dessen jetzige und künftige Kinder und nächsten Erben besitzen. Sie sind berechtigt, den Besitz nach Gutdünken wegzugeben, ihn zu versetzen oder zu verkaufen. Darüber hinaus soll Ulrich dem Nikolaus die Güter mit der Hand seines Herren, des Grafen Albrecht [II.] von Görz, [bestätigen] und entsprechend dem Landesrecht bis Michaelis 1299 für Nikolaus, dessen Kinder und Erben rᷝſtœter</i> [Garant] des Besitzes sein. Kommt der Graf früher, so wird Ulrich dem Nikolaus und dessen Erben, bzw. nach Nikolaus' Tod dessen Brüdern und Erben den Besitz [mit der Hand des Grafen] bestätigen und rechtlich in Ordnung bringen. Geschieht dies nicht, so muß Ulrich ihm und seinen Erben die Güter mit ebenso guter Gülte, die diesen zusagt, in einem [Bd. 4 S. 473 Z. 10] beschriebenen Gebiet ersetzen, oder Ulrich muß ihm den um ¹⁄₃ erhöhten Kaufpreis zurückzahlen. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung kann sich Nikolaus an Ulrich und dessen gesamten Besitz halten. Darüber hinaus ist Ulrich entsprechend dem Landesrecht sein rᷝrechter gewer</i> an allen Gerichtsstellen ohne Unkosten für ihn. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Mai 1.Image