Hv̂ch · der ivnge fon DewŷnMæhthilt2023-11-012023-11-011322-01-051322-01-05CW40027https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2585Hug der Junge von Dewin [Duino; Görz] und seine Ehefrau Mechthild beurkunden, daß sie gemeinsam Willehalm von Rotenpuhel ihr Dorf und Eigen zu rᷝwage</i> mit allem Zubehör, Leuten und Gut, für 55 Mark in der Währung von Aquileja verkauft haben. Sie haben das Geld erhalten. Willehalm, dessen Ehefrau Hedwig, ihre Erben und Nachkommen sollen das Dorf künftig als Eigentum unangefochten besitzen. Sollte jemand Willehalm, dessen Ehefrau Hedwig und dessen Erben mit besserem Recht aus dem [Besitz des] Dorfes vertreiben, so geloben die Aussteller, diese Ansprüche völlig abzulösen. Unterlassen sie es, so haben sie an die Vertragspartner 100 Mark in der Währung von Aquileja zu zahlen, für die sie sich an Hugs gesamten Besitz halten können. -- Vorschläge für die Ergänzung der durch Stockflecke unlesbar gewordenen Stellen: Bd. 4 S. 12 Z. 43: rᷝrehter eigenſ;</i> S. 13 Z. 1: rᷝveriehen;</i> Z. 15: rᷝgebvrte, tvſent;</i> Z. 16: rᷝſibentem.</i> --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hv̂ch · der ivnge fon Dewŷn; Mæhthilt an willehalme fon Rotenpvhel - 1297 Januar 5.Image