2023-11-012023-11-011324-10-161324-10-16CW40970https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3501Abt Wilhelm von St. Gallen beurkundet, daß er mit Herrn Walter dem Meier von Altstätten wegen ihres Streites in der Stadt Altstätten [Kt. St. Gallen] wie folgt übereingekommen ist: 1) Walter hat dem Abt die Mühle in der Stadt Altstätten überlassen, ferner das Futter, die Hühner und den Mist in der Stadt, weiter das rᷝSennelehin</i> [Lehen an der Weide?] und was er daran an Recht besaß, mit Ausnahme seines rechtmäßigen Zinses. Walter überläßt ihm auch das Pfand, das seinem Vater bei dessen Heirat als rechtmäßiges Wittum rᷝ(hœnſtúr)</i> für seine Mutter von dem verstorbenen Abt Walter [1242-1244] gestellt worden war, bis auf 2 Pfund Pfennige und 18 Viertel Kerne, 3 Malter Hafer und 7 Scheffel Bohnen. Dies soll er in dem Recht behalten, wie sein Vater und seine Mutter. 2) Dafür gibt ihm der Abt in der Stadt alle Gerichte, die der Meier besitzen soll. Doch hat er weder das Recht der Heimsuchung noch der Pfändung, vielmehr soll er jeden Mann vor Gericht zwigen, indem er ihm die Allmende rᷝ(wunne vn̄ wœde)</i> verbietet. Wer diesen danach an der Allmende oder an irgendwelchem rᷝkophſchazze</i> [Handel] teilhaben läßt, der soll in der gleichen Schuld stehen wie jener. Wer rᷝhoue gut</i> [dem Hofrecht unterliegendes Gut] besitzt, den soll man [unter Androhung der Entziehung], und zwar in dessen gesamtem Umfang, vor Gericht zwingen. Walter verspricht, dort keinen Richter einzusetzen außer sich selbst, seinen Sohn oder einen [Mann] des Klosters. Diese Abmachung soll zu Lebzeiten des Abtes Wilhelm gültig sein. Wollen nach Abt Wilhelms Tod dessen Nachfolger und Walter bzw. seine Kinder sie aufrechterhalten, so soll sie in Geltung bleiben. Wenn es aber einer von ihnen ändern will, so ist er dazu berechtigt. Und von da an weiter soll zwischen den Vertragspartnern der Rechtszustand gelten, wie er vor Ausstellung dieser Urkunde bestand. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Oktober 16.Image