Her Heinrich von Wagenberg Ritter2023-11-012023-11-011321-01-061321-01-06CW30675https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2316Ritter Heinrich von Wagenberg beurkundet, daß er seinen Hof, rᷝsumbri</i> genannt, und andere mit ihren Erträgen [Bd. 3 S. 433 Z. 2-12] genauer bezeichnete Besitzungen in und bei Adlikon mit allen Rechten mit Zustimmung seines Herrn, Herzogs Albrecht [I.] von Österreich (der dafür eine besiegelte Urkunde ausgestellt hat) und mit Hand und Einverständnis seines Bruders, des Ritters Bilgeri von Wagenberg, der gleichberechtigter Besitzer der Güter war, sowie seiner [Bilgeris] Söhne Johannes und Bilgeri an die Priorin Agnes und den Konvent des Klosters Töss gegeben hat, um seine Tochter Anna auszustatten rᷝ(zebewidemenne),</i> die sie als Klosterfrau aufgenommen haben. Er und sein Bruder werden Priorin und Konvent vor allen Gerichten und an allen Stellen für die Güter rᷝwern</i> sein. Heinrich, sein Bruder Bilgeri und dessen Söhne Johannes und Bilgeri verzichten auf alle Ansprache und alle Rechtswege, mit denen sie, ihre Erben oder Nachkommen die Güter ansprechen oder sich ihrer Pflicht als rᷝwern</i> entziehen könnten. Da die genannten Güter mehr wert sind als die für seine Tochter Anna vereinbarte Ausstattung, so hat er vom Kloster einen in seinem Weingarten rᷝzekrúgelun tal</i> liegenden Acker erhalten, der ein Mutt Kerne Winterthurer Maßes einbringt, dazu 10 Mark guten Silbers Winterthurer Gewichtes, dessen Empfang er bestätigt. Ritter Bilgeri von Wagenberg und dessen Söhne Johannes und Bilgeri geben getrennt eine Erklärung ab, daß sie mit der Stiftung ihres Bruders bzw. Onkels einverstanden sind, weder Ansprüche erheben noch sich der Pflicht als rᷝwern</i> entziehen werden. -- Vgl. Corpus Nr. 210, 670. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Her Heinrich von Wagenberg Ritter an swoͤſter agneſun der priorinun / vn̄ dem convent deſ gotzhuſ ze Toͤze - 1296 Januar 6.Image