seyfrid von waltſtein2023-11-012023-11-011322-04-161322-04-16CW40130https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2685Seifrid von Waldstein beurkundet, daß er dem Kloster und Konvent von Rein für 10 Mark Silbers eine Schwaige am rᷝPlez</i> überlassen hat, auf der Jakob sitzt und die 300 Käse einbringt. Zahlt er dem Kloster in den nächsten 2 Jahren, gerechnet vom Georgentag [24. April], die 10 Mark zurück, so ist ihm und seinen Erben die Schwaige frei. Tut er das nicht, so soll er dem Kloster und dem Konvent die Schwaige als Eigentum rᷝſtœtigen</i> und das Eigentumsrecht verschaffen, damit daraus Heugels vom Lueg, seines verstorbenen Schwagers, ewig gedacht werde. Versäumt er dies, so muß er oder sein Sohn Otto in Graz Einlager halten, bis die Übereignung an das Kloster vollzogen ist. Kommt einer der beiden seiner Geiselverpflichtung nicht nach, so soll Billung vom Lueg oder Geiselher bis zur Übereignung einlagern. Ist die Schwaige mehr als 10 Mark Silbers wert, so soll ihm der Mehrwert nach der Schätzung achtbarer Leute ausgezahlt werden. Im Falle seines Todes gehen die Verpflichtungen auf seine Kinder über. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0seyfrid von waltſtein an Reͣun dem Goteſhaus / vnd der same- nung - 1297 April 16.Image