2023-11-012023-11-011324-01-221324-01-22CW40652https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3191Jans von Rohr beurkundet, daß weder er noch jemand anderer nach ihm [im Vogtamt] an der Vogtei über das Ranshofer Gut ein anderes Recht besitzt oder besitzen soll als jährlich einmal 4 Metzen Futter rᷝ(wuͤter)</i> von einem vollständigen Meierhof, 2 Metzen von jeder Hufe, eine von jedem Lehen, dazu von jedem Haus einmal im Jahr 1 Huhn. Er besitzt an den Strafgeldern rᷝ(wandeln)</i> nur insoweit einen Anspruch, als sie mit rᷝhaift</i> [wohl = rᷝhaft</i> (Gefangennahme, Beschlagnahme). An das stf. rᷝheifte</i> (Lexer 1. 1210) ist wohl nicht anzuknüpfen, da sich in der Urkunde auch die Form rᷝzaimail</i> (Bd. 4 S. 380 Z. 8) findet] verbunden sind. Wenn ein Mann des Klosters Ranshofen ohne Erlaubnis des Klosteramtmanns aus der Gewalt des Klosters fortzieht, so sollen von den hierfür eingehenden Strafgeldern ⅔ dem Kloster und ¹⁄₃ Jans gehören. Rechtssachen, die der Klosteramtmann nicht richten kann, soll dieser an Jans überweisen. Dann soll Jans nach besten Kräften den Amtmann und die Leute rechtlich zufriedenstellen rᷝ(verrihten)</i> und rᷝſcherm.</i> Weder er noch einer seiner Erben darf die Vogtei abgeben, bevor er sie dem Kloster nicht angeboten hat. Wenn Jans diese Rechte übertritt, so ist seine Vogtei über Leute und Gut dem Kloster Ranshofen frei. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Januar 22.Image