2023-11-012023-11-011318-01-211318-01-21CW50581https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_563_(1674_b)Albrecht der Plaess beurkundet, daß er mit Abt Otto und dem Konvent von [Michael-]beuern (nördl. Salzburg) einen Vertrag geschlossen hat. Danach sollen Albrecht und sein Sohn Otto bis zu ihrem Tode ein Leibgedinge aus dem Gut von Salharn (Sollern b. Mattighofen, OÖ) erhalten. Dieses Gut ist zur Hälfte ein Seelgerät des Klosters, zur anderen Hälfte [als Pfand] für drei Pfund Pfennige in die Verfügung des Klosters gekommen. Das Kloster hat das Gut an Albrecht unter der Maßgabe übergeben, daß ihm die Auslösung der drei Pfund Pfennige -- unter Wahrung der Rechte des Klosters -- zufällt. Wenn die Erben [des Pfandstellers] ihr Pfand, d. h. das halbe Gut, für 3 Pfund bei Albrecht auslösen, wird dieser 3 Pfund zulegen und für 6 Pfund dem Kloster einen weiteren Besitz kaufen, als Seelgerät für sich und seine Frau Wilburg. Auch dieses Gut sollen Albrecht und sein Sohn Otto, mitsamt dem Gut zu Salharn, bis an ihren Tod innehaben. -- Wollen die oben genannten Erben des Pfandstellers ihren Halbteil verkaufen, so wird Albrecht ihn loskaufen. Der Abt und das Kloster werden Albrechts rᷝgewer</i> für das Gut und für das auf dem Gut stehende Geld. Wenn das Gut wegen Verfügungen rᷝ(stift),</i> die Albrecht darüber trifft, im Ertrag zurückgeht, wird er aus seinem Besitz dafür sorgen, daß es [die volle] Gülte wieder erbringt. Geht es durch Unglücksfälle ohne Albrechts Schuld zurück, so ist es Albrecht überlassen, ob er etwas zuschießen will. Der rᷝhold</i> (Verwalter?) soll zu Weihnachten und zu Ostern Abgaben rᷝ(weiſat)</i> an das Kloster abführen. Nach dem Tode Albrechts und seines Sohnes Otto fällt das Gut ohne Einspruchsrecht frei an das Kloster. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01293 Januar 21Image